Vorlage - VI/STR/20/0516/17
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Gesetzliche Grundlage: | § 99 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen - Anhalt |
bereits gefasste Beschlüsse: |
Keine
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aufzuhebende Beschlüsse: | Keine
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Begründung:
Mit Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt zum 01. Juli 2014 sind die Kommunen in der Pflicht, jährlich einen Bericht über die angenommenen Zuwendungen zu erstellen und der Kommunalaufsichtsbehörde zu übersenden.
Die Berichterstattung erfolgt für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2016.