Vorlage - VI/STR/65/0518/17
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 2. Änderungssatzung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014.
Gesetzliche Grundlage: | § 56 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) §§ 1, 2 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA)
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bereits gefasste Beschlüsse: | VI/STR/65/0097/1812/14 vom 18.12.2014 VI/STR/65/0468/0812/16 vom 08.12.2016
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Laut § 54 Abs. 3 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 in der zurzeit gültigen Fassung sind die Gemeinden für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied im Unterhaltungsverband (UHV). Für die Stadt Zeitz einschließlich ihrer Ortsteile ergibt sich daraus, für die Unterhaltung der im Zuständigkeitsbereich des UHV gelegenen Gewässer jährlich finanzielle Beiträge an den UHV leisten zu müssen. Gemäß § 56 Abs. 1 WG LSA kann die Gemeinde soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, vorrangig an die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise an die Nutzer umlegen. Mit Satzungsbeschluss vom 18.12.2014 wurden durch den Stadtrat die Voraussetzungen zur Umlage der Verbandsbeiträge geschaffen.
Aufgrund der Änderung des WG LSA am 18.12.2015 wurde die Regelung im § 56 Abs. 1 dahingehend ergänzt, dass die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten mit umzulegen sind. Entsprechend wird im Artikel II der 2. Änderungssatzung der Gegenstand der Umlage im § 2 dahingehend ergänzt. Im § 1 der Umlagesatzung der Stadt Zeitz erfolgte lediglich eine redaktionelle Anpassung (siehe Artikel I Nr. 1, 2, 3, 4).
Des Weiteren ist die Definition des Umlageschuldners im § 4 Abs. 1 der Umlagesatzung an die Orientierungssatzung des Landes Sachsen-Anhalt anzupassen. Die ursprünglich vorgesehene Anknüpfung an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides für die Festlegung des Umlageschuldners ist unzulässig (OVG LSA Urteil v. 24.03.2015, 2 L 44/13). Wegen der Erhebung der Umlage wie Gebühren nach dem KAG LSA ist Umlageschuldner jeweils der, der die Leistung der Gewässerunterhaltung in Anspruch nimmt. Dies bedeutet, dass bei einem Eigentümerwechsel im Laufe des Kalenderjahres, jedenfalls auf Antrag, ein anteilig neuer Umlagebescheid für den entsprechenden Zeitraum erlassen werden muss. Entsprechend wird im Artikel III der 2. Änderungssatzung die Formulierung im § 4 Abs. 1 Satz 1 gestrichen. Die Änderung gemäß Artikel III Nr. 1 tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Im § 4 Abs. 1 Satz 2 erfolgte lediglich eine redaktionelle Anpassung (siehe Artikel III Nr. 2).
Weiterhin wird mit Artikel III Nr. 4 der 2. Änderungssatzung die Regelung des § 4 Abs. 3 an die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 08.06.2016 (Az.: 9 A 725/15 MD i.V.m. vgl. OVG LSA, B.v. 04.07.2011 – 2 L 46/10-, juris Rn. 7)) angepasst. Danach bedarf es einer näheren Erläuterung bezüglich des Ermittlungsaufwandes der Gemeinde von Eigentümern/Erbbauberechtigten bevor auf die Nutzer der Flächen als Umlageschuldner zurückgegriffen werden darf. Entsprechend wird im Artikel III Nr. 3 der 2. Änderungssatzung die Formulierung im § 4 Abs. 3 Satz 1 gestrichen.
Im Artikel IV der 2. Änderungssatzung ist im § 5 Abs. 1 die Entstehung der Umlageschuld mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist an die Orientierungssatzung des Landes Sachsen-Anhalt anzupassen.
Analog ist im Artikel V der 2. Änderungssatzung im § 6 der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Zeitz im Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ entsprechend Orientierungssatzung des Land Sachsen-Anhalt mit Absatz 2 aufzunehmen.
Im Artikel VI Nr. 1 und 2 der 2. Änderungssatzung sind im § 7 Abs. 1 und 2 für 2017 die Umlagesätze des Flächen- und Erschwernisbeitrages geregelt.
Bei der Höchstbetragsregelung nach § 55 Abs. 3 WG LSA handelt es sich nach dem Gesetzgeber nicht um eine Billigkeitsregelung. Sie stellt eine Regelung zur Verwaltungsvereinfachung dar und ist in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Mithin
ist im § 11 Abs. 2 der Umlagesatzung diese Regelung zu streichen (Artikel VII entsprechend) und im § 7 Abs. 3 der 2. Änderungssatzung neu aufzunehmen (Artikel VI Nr. 3 entsprechend).
Die Regelung im Artikel III Nr. 1 der 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und die übrigen Artikel der 2. Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2017.
Ermittlung der Beitragssätze
Nach § 56 WG LSA vom 18.12.2015 gehören die Verwaltungskosten zum umlagefähigen Aufwand. Dabei ist die Umlage der Verwaltungskosten ausschließlich über den einfachen Flächenbeitrag zulässig (Protokoll des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vom 26.10.2016).
Erläuterung zur Ermittlung der Verwaltungskosten
1. Personalkosten
Die Personalkosten basieren auf den pauschalen Ansatz des aktuellen Berichtes der KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement).
2. Gemeinkosten
Die Gemeinkosten umfassen die Aufwendungen für verwaltungsweite sowie interne Gemeinkosten wie Fachbereichsleiter/Sachgebietsleiter/Sekretariat, Planung, Steuerung und Kontrolle durch Stadtrat und Verwaltungsführung, Leistungen der Querschnittsämter (FB Technisches Zeitz, SG Stadtkasse, Rechnungsprüfungsamt, Rechtsamt usw.).
Die Ermittlung der Gemeinkosten erfolgt über bereits gerichtlich bestätigte Vorgaben der KGSt. Die KGSt geht bei einem Büroarbeitsplatz von einem Gemeinkostenzuschuss von 20% der Bruttopersonalkosten aus (10% verwaltungsweite Gemeinkosten, 10% amtsinterne Gemeinkosten).
3. Sachkosten
Zu den Sachkosten gehören Kosten für Arbeitsplatzausgestaltung, Hardware, Software, Bürobedarf, Raumkosten usw.
Die Ermittlung der Sachkosten erfolgt ebenfalls über bereits gerichtlich bestätigte Vorgaben der KGSt.
Gemäß der Vorgaben der KGSt werden die Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit IT mit einer Pauschale von 9.700 € angesetzt.
Berechnung Beitragssatz für den Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten:
Beitragsbescheid 2017 für die Gewässer 1. und 2. Ordnung vom UHV "Weiße Elster"
Bezeichnung | Bemessungswert | Beitragssatz | Beitrag |
Flächenbeitrag |
8.718,3170 ha |
8,748708 €/ha |
76.274,01 € |
Erschwernisbeitrag |
29.751 EW |
1,058546 €/EW |
31.492,81 € |
Jahresbeitrag 2017 |
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107.766,82 € |
Die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind keine Verwaltungsgebühren im Sinne § 4 KAG LSA. Ihre Höhe sollte 20 v.H. des Umlagevolumens - lt. Protokoll des Ministeriums für Umwelt Landwirtschaft und Energie vom 26.10.2016- nicht überschreiten (107.766,82 € davon 20% = 21.553,364 €). Die tatsächlich ermittelten Verwaltungskosten für das Jahr 2017 nach KGSt betragen jedoch 26.776 €. Bei der Ermittlung des Beitragssatzes wurde der Empfehlung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie gefolgt und 20% des Umlagevolumens zum Ansatz gebracht.
Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten
76.274,01 € + Verwaltungskosten 21.553,364 € = 97.827,374 €
Beitragssatz (Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten)
97.827,374 € : 8718,3170 ha = 11,220901 €/ha
Beitragssatz des Erschwernisbeitrages
31.492,81 € : 689,8395 ha = 45,652372 €/ha
Finanzielle Auswirkungen (in EURO)
Ausgaben: Einnahmen:
Lt. Beitragsbescheid 2017 vom 03.03.2017 Umlage der Verbandsbeiträge an die
des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster Beitragspflichtigen
= 107.766,82 Euro = ca. 80.000,00 Euro
(Produktkonto: 55210.531300) (Produktkonto: 55210.448800)
Die Zahl / Einnahme ist vorbehaltlich, da sie erst mit der ersten Erhebung der neuen Abgabenart real bestimmt werden kann.
Anlagen:
- 2. Änderungssatzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des
Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014
- Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2. ÄS Umlage UHV - Artikel neu (135 KB) | |||
2 | Synopse 2. ÄS Umlage UHV (145 KB) |