Vorlage - VI/STR/65/0521/17
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Der Stadtrat beschließt:
- Der Verfahrensvermerk der Anlage 1 der Vorlage wird beachtet.
- Die Abwägung zu den Stellungnahmen, Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) des Bebauungsplanes Nr. 75 der Stadt Zeitz „Schützenstraße“ wurde geprüft und bewertet.
Der Stadtrat beschließt hierzu die Abwägung gemäß Anlage 2.
- Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) wird der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „Schützenstraße“ der Stadt Zeitz bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Satzung beschlossen (Anlage 3).
- Die Begründung (Anlage 4) des Bebauungsplanes Nr. 75 wird gebilligt.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Abwägungsergebnis zu den Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden zur Kenntnis zu geben.
- Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 10 Abs. 1 BauGB § 13a BauGB § 8 und § 45 (3), Nr.4 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014
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bereits gefasste Beschlüsse: | Aufstellungsbeschluss VI/STR/65/0337/16 |
aufzuhebende Beschlüsse: |
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Begründung:
In der Stadtratssitzung am 08.09.2016 wurde der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 75 „Schützenstraße“ der Stadt Zeitz gefasst.
Ziel des Bebauungsplanes der Innenentwicklung ist die städtebauliche Neuordnung und Wiedernutzbarmachung des durch mehrere Abbrüche freigewordenen Geländes an der Schützenstraße, die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Blockinnenbereich, die Darstellung der Blockkanten und die Verbesserung der fußläufigen Nahversorgung im Stadtgebiet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 75 „Schützenstraße“ ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz als gemischte Baufläche ausgewiesen.
Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung erarbeitet und im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Er entspricht der Darstellung im Flächennutzungsplan.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 75 „Schützenstraße“ der Stadt Zeitz lag in der Zeit vom 02.01.2017 bis zum 03.02.2017 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Parallel dazu wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden durchgeführt.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise sind in der beiliegenden Abwägung (Anlage 2) zusammengefasst.
Auf dieser Grundlage wurde die vorliegende Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 75 der Stadt Zeitz erarbeitet.
Anlagen:
Anlage 1: Verfahrensvermerk
Anlage 2: Abwägung zum Bebauungsplan 75
Anlage 3: Bebauungsplan 75 (Deckblatt, Teil A, Teil B) Satzung
Anlage 4: Begründung des Bebauungsplanes 75
Anlage 5: Schallimmissionsprognose vom 23.11.2016 (GAF – Gesellschaft für Akustik und
Fahrzeugmesswesen mbH)
Anlage 6: Auswirkungsanalyse vom 02.12.2016 (GMA – Gesellschaft für Markt- und
Absatzforschung mbH)