Vorlage - VI/STR/20/0536/17
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen.
Gesetzliche Grundlage: | § 100 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen – Anhalt (KVG LSA) |
bereits gefasste Beschlüsse: | Keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Nach § 100 Abs. 1 KVG LSA haben die Kommunen für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2017 enthält
- die Festsetzung des Haushaltsplanes,
- die vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen,
- die vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen
(Verpflichtungsermächtigungen),
- den Höchstbetrag der Liquiditätskredite.
Der Haushaltsplan ist für die Haushaltswirtschaft der Kommune verbindlich.
Bestandteile des Haushaltsplanes sind:
- der Ergebnisplan, der die geplanten Erträge und Aufwendungen enthält und
- der Finanzplan mit den geplanten Einzahlungen und Auszahlungen.
Darüber hinaus ist der Haushaltsplan in Teilpläne / Teilhaushalte nach der Verwaltungsorganisation der Stadt Zeitz gegliedert.
In den Teilhaushalten erfolgt eine weitere Differenzierung nach Produkten, den Leistungen der Kommune.
Der Ergebnisplan für das Haushaltsjahr 2017 liegt ausgeglichen vor.
Der Gesamtbetrag der Erträge beläuft sich auf 57.706.500 Euro.
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen beläuft sich auf 57.401.200 Euro.
Aus diesen Festsetzungen ergibt sich ein Überschuss von 305.300 Euro.
Der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit ist
festgesetzt auf 10.293.100 Euro.
Der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit ist
festgestzt auf 11.809.200 Euro.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Haushaltsplan Stadt Zeitz 2017 (11542 KB) |