Vorlage - VI/STR/65/0553/17
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Der Stadtrat beschließt:
Der Lärmaktionsplan der Stadt Zeitz wird zur Kenntnis genommen und gebilligt.
Die im Lärmaktionsplan enthaltenen Maßnahmen werden zur Umsetzung beschlossen.
Gesetzliche Grundlage: | EU – Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) §§ 47 c, f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) § 45 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | - | |
Begründung:
Nach Kontroversen zwischen den betroffenen Gemeinden zusammen mit dem Städte- und Gemeindebund Sachsen – Anhalt und dem Landesverwaltungsamt sowie dem Landesamt für Umweltschutz (LAU) auf der Gegenseite steht nach kommunalaufsichtlichen Verfügungen und Verwaltungsgerichtsurteilen (Beschluss OVG Sachsen – Anhalt vom 14. Juli 2016 – 4L 158 / 15 – 9A 249/ 13MD) nun fest, dass in Sachsen – Anhalt die Kommunen entsprechende Lärmaktionspläne aufzustellen haben. Daraufhin hat die Stadt Zeitz das Büro IVAS aus Dresden beauftragt, einen Lärmaktionsplan zu erstellen.
Besonders bei den untersuchten Bereichen in Theißen und Rahnestraße, jedoch auch in der Fischstraße, Schützenstraße, August - Bebel - Straße und Kalkstraße gibt es erhebliche Belastungen durch Verkehrslärm in Größenordnungen, die als gesundheitsgefährdend eingeordnet werden. Der Lärmaktionsplan enthält eine Reihe von Maßnahmen, die zur Reduzierung der Belastung beitragen sollen.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes wurde in der Zeit vom 1. 3. 2017 bis zum 31. 3. 2017
(jeweils einschließlich) im Fachbereich Technisches Zeitz, Sachgebiet Stadtentwicklung der Stadt Zeitz, 06712 Zeitz, Altmarkt 16 (Gewandhaus), Zimmer 305 während der Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Am 22.3.2017, um 17:00 h wurde im Rathaus, Friedenssaal zu einer Erörterungsveranstaltung: „EU – Lärmkartierung / Lärmaktionsplan“ eingeladen.
Herr Schüffler, IVAS Verkehrsplanung - Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und –systeme stellte dann ausführlich die Ergebnisse der Lärmkartierung und den Entwurf für den Lärmaktionsplan vor.
In der anschließenden Diskussion mit den Betroffenen wurde die Sensibilität des Themas Verkehrslärm sehr deutlich.
Eine Reihe von Bürgern brachten ihre Belastungssituation und damit verbundene Effekte z.B. auch in Bezug auf Leerstand/ Stadtentwicklung zum Ausdruck. Allerdings sind die Möglichkeiten der Stadt, gerade im übergeordneten Straßennetz Maßnahmen umzusetzen, begrenzt.
Im April 2017 wurde den Gemeinden der Entwurf einer neuen Richtlinie für das STARK V – Programm zur Kenntnis gegeben.
Demnach wird voraussichtlich „Investitionen in die Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne verhaltensbezogenen Lärm die Lärmsanierung von Straßen in der Baulast des Fördermittelempfängers“ gefördert, wenn durch die Lärmkartierung nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für den für die Sanierung vorgesehenen Bereich ein nächtlicher Lärmindex von mindestens 55 dB(A) nachgewiesen ist und ein Lärmaktionsplan nach § 47d BImSchG vorliegt.
„Aktive Schutzmaßnahmen sollen die von der Straße oder dem Schienenweg ausgehende Geräuschimmission am maßgeblichen Immissionsort auf einen nächtlichen Lärmindex von maximal 55 dB(A), jedoch um mindestens 2 dB(A) senken. Die anzuwendenden Verfahren müssen dem Stand der Technik entsprechen.“
So können die letzten noch ausstehenden Bauabschnitte nach Beschlussfassung zum Lärmaktionsplan zu wesentlich günstigeren Konditionen gefördert werden, als im Förderprogramm Stadtumbau – Ost.
Anlagen:
Lärmaktionsplan (als . pdf – Datei auf CD)
Protokoll der Erörterungsveranstaltung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Erörterungsveranstaltung-Protokoll3-2017 (118 KB) | |||
2 | 767_ LAP Zeitz_Stufe 2_Beschlussvorlage_2017_04_25 (9945 KB) |