Vorlage - VI/STR/32/0560/17
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Der Stadtrat beschließt,
- die Beauftragung des Herrn Florian Schaller vorerst für eine Dauer von 2 Jahren bis zum 10.03.2019, unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit, zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Feuerwehr Zeitz, Ortswehr Geußnitz.
- Die Beauftragung des Herrn Marcus Rönn vorerst für eine Dauer von 2 Jahren bis zum 05.05.2019, unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit, zum stellvertetenden Ortswehrleiter der Feuerwehr Zeitz, Ortswehr Nonnewitz.
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Begründung:
Gemäß § 15 Absatz 3 BrSchG werden Wehrleiter und deren Stellvertreter von der Gemeindefeuerwehr vorgeschlagen.
Durch den Träger der Feuerwehr erfolgt die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von sechs Jahren.
Bei noch fehlenden Qualifikationen erfolgt die Beauftragung für die Dauer von zwei Jahren.
Sie müssen fachlich geeignete Mitglieder im Einsatzdienst ihrer Feuerwehr sein.
Der Kreisbrandmeister ist vor der Beauftragung nicht anzuhören.
Florian Schaller
Aufgrund der Nichtweiterqualifizierung des stellvertretenden Ortswehrleiters der Ortswehr Geußnitz innerhalb der 2 Jahre seit der Beauftragung zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortswehr Geußnitz, wurde im Rahmen einer Neuwahl der Kamerad Florian Schaller durch die Ortswehr Geußnitz der Stadt Zeitz zur Ernennung bzw. Beauftragung vorgeschlagen.
Der Kamerad wird zunächst für Dauer von 2 Jahren (bis 10.03.2019) beauftragt, da die Qualifikation, Leiter einer Feuerwehr, zur Ernennung unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit noch nicht erfolgt ist.
Marcus Rönn
Aufgrund des berufsbedingten Wegzuges und dem damit verbundenen Austritt des ehemaligen stellvertretenden Ortswehrleiters der Ortswehr Nonnewitz, wurde im Rahmen einer Neuwahl der Kamerad Marcus Rönn durch die Ortswehr Nonnewitz der Stadt Zeitz zur Ernennung bzw. Beauftragung vorgeschlagen.
Der Kamerad wird zunächst für Dauer von 2 Jahren (bis 05.05.2019) beauftragt, da die Qualifikation, Gruppenführer und Leiter einer Feuerwehr, zur Ernennung unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit noch nicht erfolgt ist.