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Vorlage - VI/STR/20/0573/17  

Betreff: Beitrittsbeschluss zur Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
SG Haushalts- und Rechnungswesen
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
15.06.2017 
30. (Sonder)-Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Entscheidung
15.06.2017 
Sondersitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses und des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen     
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Entscheidung
Anlagen:
Bescheid KAB zur HHS 2017 Stadt ZZ

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt, der Verfügung der Kommunalaufsicht zur Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2017 vom 02.06.2017 beizutreten.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

Begründung:

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz hat in seiner Sitzung am 04.05.2017 unter Beschluss-Nr. VI/STR/20/0536/0405/17 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen.

 

Mit der Verfügung der Kommunalaufsicht vom 02.06.2017 wurde für den in der Haushaltssatzung 2017 veranschlagten Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 1.324.500 € die Genehmigung in Höhe von 943.300 € versagt.

Für diesen Betrag stehen andere Mittel zur Finanzierung von Investitionen zur Verfügung, die vorrangig einzusetzen sind.

Diese Mittel resultieren aus den vorläufigen Ergebnissen der Haushaltsjahre 2013 bis 2016, die einer Rücklage zuzuführen sind. Zum 31.12.2016 beträgt der vorläufige Rücklagenbestand 1.007.362 €.

Von diesem Bestand waren für das Haushaltsjahr 2017 planmäßig Entnahmen für Investitionen in Höhe von 191.600 € vorgesehen.

Darüber hinaus befinden sich in dieser Rücklage Mittel der ehemaligen Ortschaften in Höhe von 34.500 €, die einer Zweckbindung aus den Gebietsänderungsverträgen unterliegen.

Zusätzlich ergibt sich in der Haushaltsplanung 2017 im Finanzplan ein Überschuss aus dem Saldo der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe von 162.100 €, der ebenfalls zur Finanzierung der Investitionen einzusetzen ist.

Erst durch einen Beitrittsbeschluss, mit dem der Stadtrat der Stadt Zeitz die Verfügung der Kommunalaufsicht vom 02.06.2017 akzeptiert, wird die Genehmigung der Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2017 rechtswirksam.

Zur Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2017 erging nachfolgende kommunalaufsichtliche Verfügung:

 

  1. Der in der Haushaltssatzung veranschlagte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen i. H. v. 1.324.500 € wird gemäß § 108 Abs. 2 KVG LSA in Höhe von 381.200 € genehmigt. Für den Differenzbetrag in Höhe von 943.300 € wird die Genehmigung versagt. Damit die Genehmigung wirksam wird, ist ein Beitrittsbeschluss erforderlich. Dieser ist umgehend nach der Beschlussfassung der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

 

a)     Für den Teilbetrag in Höhe von 100.000 € wird die Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG mit der Auflage verbunden, dass durch die Stadt Zeitz die Kreditaufnahme nur in Anspruch genommen werden darf, wenn der Fördermittelantrag zum Feuerwehrfahrzeug abgelehnt wird.

 

  1. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen  Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 15.903.200 € ist in Höhe von 946.900 € genehmigungspflichtig. Die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Verpflichtungsermächtigungen wird gemäß § 107 Abs. 4 KVG LSA in Höhe von 679.400 € erteilt. Für den Differenzbetrag in Höhe von 267.500 € wird die Genehmigung versagt.

 

a)     Die Genehmigung wird gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG mit der Auflage verbunden, dass die Verpflichtungsermächtigungen, welche das Förderprogramm Stark III betreffen bis zum Eingang des Fördermittelbescheides durch den Oberbürgermeister gemäß § 27 KomHVO zu sperren sind. Davon ausgenommen sind die Planungskosten.

 

b)     Für einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 148.300 € wird die Kreditgenehmigung mit der Auflage gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG versehen, dass bevor eine Inanspruchnahme erfolgt die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit der  Maßnahmen nachgewiesen wird.

 

Der Nachweis der Höhe der Sperre der Verpflichtungsermächtigungen ist der Kommunalaufsichtsbehörde umgehend vorzulegen.

 

  1. Der Höchstbetrag der vorgesehenen Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskredit) wurde auf 15.000.000 € im § 4 der Haushaltssatzung festgesetzt. Die Genehmigung gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA wird erteilt.

 

  1. Gemäß § 147 KVG LSA i. V. m. § 8 Abs. 3 KomHVO wird angeordnet, dass durch die Stadt Zeitz der bestehende Maßnahmeplan zur Beschränkung der Liquiditätskreditinanspruchnahme entsprechend des Erlasses des MI LSA vom 23.02.2015 überarbeitet und beschlossen wird. Die zusätzlichen Maßnahmen sind in den weiteren Planungen zu berücksichtigen. Der überarbeitete Maßnahmeplan ist der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens mit der Haushaltssatzung 2018 vorzulegen.

 

  1. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.

 

 

 

Anlage:

 

Verfügung der Kommunalaufsicht zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 der Stadt Zeitz vom 02.06.2017

 

 

 


Anlage:

 

Verfügung der Kommunalaufsicht zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 der Stadt Zeitz vom 02.06.2017

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bescheid KAB zur HHS 2017 Stadt ZZ (7667 KB)