Vorlage - VI/STR/32/0606/17
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Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 26.10.2017 die 2. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz vom 28.01.2010.
Gesetzliche Grundlage:§§ 1 und 94 Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 23.09.2003 in der derzeit gültigen Fassung
bereits gefasste Beschlüsse:Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz vom 28.01.2010
1. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz vom 30.07.2011
aufzuhebende Beschlüsse:-
Begründung:
Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz beinhaltet bereits einen Großteil von Vorschriften, um bestimmte Gefahren abzuwehren und somit die Sicherheit und Ordnung in der Stadt Zeitz aufrecht zu erhalten.
Aus aktuellem Anlass und dem Fehlen von Vorschriften zur Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten, ist die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz durch entsprechende Vorschriften zu ergänzen. Bisher gibt es beispielsweise keine Regelung zur Ahndung des zweckwidrigen Gebrauchs der Papierkörbe oder der Ahndung zum Verrichten der Notdurft im öffentlichen Raum. Hierdurch soll auch den Forderungen der Einwohner zur besseren Durchsetzung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Rechnung getragen werden.
Weiterhin wird ein Passus mit Ge- und Verboten zum Verhalten auf Grünflächen/ öffentlichen Flächen und insbesondere für den Schwanenteich aufgenommen, um die zweckgerichtete Nutzung zu gewährleisten.
Zudem erfordern grammatikalische Unstimmigkeiten die Anpassung einiger Passagen der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz
Anlagen:
2. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz
Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2. Änderung GefAbwVO 24.08.2017 (46 KB) | |||
2 | Synopse 2. Änderung GefAbwVO 24.08.2017 (53 KB) |