Vorlage - VI/STR/65/0614/17
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 2. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung - “.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) i. V. m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der jeweils zur Beschlussfassung geltenden Fassung, §§ 8, 11, 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
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bereits gefasste Beschlüsse: | Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungs- gebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungs-gebührensatzung – vom 15.03.2012 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung – vom 18.12.2014
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt im § 47, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen hat.
Weiterhin ermächtigt das Straßengesetz die Gemeinden, Satzungen zur Straßenreinigung zu erlassen (§ 50). Der § 50 (3) ermächtigt die Gemeinde, die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen, den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts.
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) bestimmt im § 2 die Rechtsgrundlagen für kommunale Abgaben. Der § 5 selbigen Gesetzes regelt die Erhebung der Benutzungsgebühren. Auf diesen Grundlagen und Bestimmungen wurde die 2. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung erarbeitet.
Die Stadt Zeitz ist verpflichtet nach dem KAG-LSA zu kalkulieren; die Dauer des Zeitraumes der Gebührenkalkulation ist im § 5 Abs.2 b dieses Gesetzes geregelt.
Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Der letzte Kalkulationszeitraum umfasste die Haushaltsjahre 2015 bis 2017.
Die Zusammenstellung der tatsächlich angefallenen Kosten für die einzelnen Haushaltsjahre ergab 2015 und 2017 eine Unterdeckung und 2016 eine Überdeckung. (in den Anlagen dargestellt) § 5 Abs. 2 b KAG-LSA sagt aus: „ Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser 3 Jahre ausgeglichen werden.“
Nach den hochgerechneten Kosten des Jahres 2017 und den eingeschätzten Kosten für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 kalkulierte Kosten i. H. v. 0,091 €/m/a.
Die Gebührenhöhe für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 wird wie folgt geändert:
Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront:
gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung
2015-2017 2018-2020
(bisher) (neu) %-tuale
Steigerung
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Reinigungsklasse A 1
Fußgängerzone Flächenreinigung
(Reinigung 3x wöchentlich) 21,53 Euro 28,39 Euro 31,86 %
Reinigungsklasse A 2
überwiegend Durchgangs- und
Geschäftsverkehr
(Reinigung 3x wöchentlich) 10,76 Euro 14,19 Euro 31,88 %
Reinigungsklasse B
Durchgangs- und Ortsverkehr
(Reinigung 1x wöchentlich) 3,59 Euro 4,73 Euro 31,75 %
Reinigungsklasse C 1
Orts- und Anliegerverkehr
(Reinigung 1x 14-täglich) 1,79 Euro 2,37 Euro 32,40 %
Reinigungsklasse C 2 In der Reinigungsklasse C 2 werden keine
Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier
keine Leistungen erbringt.
Im Ministerialblatt LSA vom 17. März 1994 Nr. 20 ist ein Satzungsmuster für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für die Gemeinden mit empfehlender Wirkung abgedruckt. Hier ist ein 25%iger Gemeindeanteil an den Kosten der Straßenreinigung definiert.
Dieser Anteil setzt sich laut Kommentar von Driehaus zum Kommunalabgabenrecht (hier Benutzungsgebühren) § 6 wie folgt zusammen:
- Kosten der Reinigung, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt, wie für öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen
und
- Kosten für das Allgemeininteresse an der Sauberkeit der Straßen.
Siehe dazu auch Gerichtsurteil OVG Mecklenburg-Vorpommern, AZ. 6 L 200/95 – Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist ein Eigenanteil in Höhe von 25 % ausreichend, aber auch erforderlich.
Nach neuester Kommentierung zum Kommunalabgabenrecht von Driehaus liegt die Festlegung des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils nunmehr im (weiten) Ermessen der Gemeinde.
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wird der Kostendeckungsgrad der Straßenreinigung von 75 % auf 85 % erhöht, d.h., dass ab dem Jahr 2018 der städtische Kostenanteil auf 15% ( bisher 25%) festgelegt wird.
Dies bewirkt eine Erhöhung der Straßenreinigungsgebühr ab dem Jahr 2018.
Beispiel der Gebührenerhöhung
anhand eines Grundstückes
Reinigungsklasse A1 Reinigungsklasse C1
(z. B. Wendische Str.) (z. B. Humboldtstr.)
19 m Frontlänge: 19 m Frontlänge
bisher: 306,80 €/ a (21,53 €/m/a) 34,01 €/a (1,79€/m/a)
ab 2018: 539,41 €/a (28,39 €/m/a) 45,03 €/a (2,37 €/m/a)
Differenz: 232,61 €/a = Gebührenerhöhung 11,02 €/a
Finanzielle Auswirkungen (in EURO)
Ausgaben:
lt. Kalkulation: 461.396,11 € (jährlich)
Einnahmen:
Lt. Kalkulation: 392.455,52 € (jährlich) = Anteil der Gebührenpflichtigen
Mehreinnahmen infolge der Reduzierung des Gemeindeanteiles (Kostenanteil von bisher 25 % auf neu 15 %):
ca. 28.000 €
(46.139,61 € abzgl. ca. 18.000 € Erhöhung der Gebühren der stadteigenen Grundstücke)
Anlagen:
Anlage 1: 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungs-
gebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung –
Anlage 2: Erläuterungen zur Kalkulation der 2. Änderungssatzung der
Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Zeitz
Anlage 3: Kalkulation
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 (69 KB) | |||
2 | Anlage 2 (155 KB) | |||
3 | Anlage 3 (165 KB) |