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Vorlage - VI/STR/65/0614/17  

Betreff: 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz - Straßenreinigungsgebührensatzung -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
25.09.2017 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
26.09.2017 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen abgelehnt   
Ortschaftsrat Zangenberg Vorberatung
10.10.2017 
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg abgelehnt   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
26.10.2017 
34. Sitzung des Stadtrates Zeitz an Amt/Ausschuss verwiesen  (VI/STR/65/0614/17)
Anlagen:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 2. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung - “.

 


Gesetzliche Grundlage:

§§ 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993

(GVBl. S. 334) i. V. m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der jeweils zur Beschlussfassung geltenden Fassung, §§ 8, 11, 45

des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungs-

gebühr in der Stadt Zeitz Straßenreinigungs-gebührensatzung – vom 15.03.2012

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung – vom 18.12.2014

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

 

Begründung:

 

 

Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt im § 47, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen hat.

Weiterhin ermächtigt das Straßengesetz die Gemeinden, Satzungen zur Straßenreinigung zu erlassen (§ 50). Der § 50 (3) ermächtigt die Gemeinde, die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen, den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts.

 

Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) bestimmt im § 2 die Rechtsgrundlagen für kommunale Abgaben. Der § 5 selbigen Gesetzes regelt die Erhebung der Benutzungsgebühren. Auf diesen Grundlagen und Bestimmungen wurde die 2. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung erarbeitet.

 

Die Stadt Zeitz ist verpflichtet nach dem KAG-LSA zu kalkulieren; die Dauer des Zeitraumes der Gebührenkalkulation ist im § 5 Abs.2 b dieses Gesetzes geregelt.

Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Der letzte Kalkulationszeitraum umfasste die Haushaltsjahre 2015 bis 2017.

Die Zusammenstellung der tatsächlich angefallenen Kosten für die einzelnen Haushaltsjahre ergab 2015 und 2017 eine Unterdeckung und 2016 eine Überdeckung. (in den Anlagen dargestellt) § 5 Abs. 2 b KAG-LSA sagt aus: „ Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser 3 Jahre ausgeglichen werden.“

 

Nach den hochgerechneten Kosten des Jahres 2017 und den eingeschätzten Kosten für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 kalkulierte Kosten i. H. v. 0,091 €/m/a.   

 

 

 

 

 

 

 

Die Gebührenhöhe  für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 wird wie folgt geändert:

 

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront:  

 

 

                                                       gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung

 

                                                           2015-2017        2018-2020

                                                             (bisher)              (neu)                     %-tuale 

                                                                                                                     Steigerung

____________________________________________________________________

 

 

Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)                   21,53 Euro             28,39 Euro         31,86 %

 

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)                   10,76 Euro             14,19 Euro        31,88 %

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich)                     3,59 Euro               4,73 Euro        31,75 %

 

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x 14-täglich)                         1,79 Euro              2,37 Euro         32,40 %   

 

Reinigungsklasse C 2                               In der Reinigungsklasse C 2 werden keine

                                                                    Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier

                                                                    keine Leistungen erbringt.

 

Im Ministerialblatt LSA vom 17. März 1994 Nr. 20 ist ein Satzungsmuster für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für die Gemeinden mit empfehlender Wirkung abgedruckt. Hier ist ein 25%iger Gemeindeanteil an den Kosten der Straßenreinigung definiert.

Dieser Anteil setzt sich laut Kommentar von Driehaus zum Kommunalabgabenrecht (hier Benutzungsgebühren) § 6  wie folgt zusammen:

 

  • Kosten der Reinigung, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt, wie für öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen

 

                  und

 

  • Kosten für das Allgemeininteresse an der Sauberkeit der Straßen.

 

Siehe dazu auch Gerichtsurteil OVG Mecklenburg-Vorpommern, AZ. 6 L 200/95 – Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist ein Eigenanteil in Höhe von 25 % ausreichend, aber auch erforderlich.

 

Nach neuester Kommentierung zum Kommunalabgabenrecht von Driehaus liegt die Festlegung des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils nunmehr im (weiten) Ermessen der Gemeinde.

 

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wird der Kostendeckungsgrad der Straßenreinigung  von 75 % auf 85 % erhöht, d.h., dass ab dem Jahr 2018 der städtische Kostenanteil auf 15% ( bisher 25%) festgelegt wird.

 

Dies bewirkt eine Erhöhung der Straßenreinigungsgebühr ab dem Jahr 2018.

 

 

Beispiel der Gebührenerhöhung

 

anhand eines Grundstückes

 

 

               Reinigungsklasse A1                                  Reinigungsklasse C1

               (z. B. Wendische Str.) (z. B. Humboldtstr.)  

 

               19 m Frontlänge: 19 m Frontlänge 

 

bisher:        306,80 €/ a   (21,53 €/m/a) 34,01 €/a   (1,79€/m/a)                             

 

ab 2018:     539,41 €/a    (28,39 €/m/a) 45,03 €/a  (2,37 €/m/a)

 

 

Differenz:   232,61 €/a  = Gebührenerhöhung 11,02 €/a 

 

 


Finanzielle Auswirkungen (in EURO)

 

Ausgaben:

lt. Kalkulation:  461.396,11 € (jährlich)

 

 

Einnahmen:

Lt. Kalkulation:  392.455,52 € (jährlich) =  Anteil der Gebührenpflichtigen

 

 

Mehreinnahmen infolge der Reduzierung des Gemeindeanteiles (Kostenanteil von bisher 25 % auf neu 15 %): 

 

ca. 28.000 €

 

(46.139,61 €  abzgl. ca. 18.000 € Erhöhung der Gebühren der stadteigenen Grundstücke)

                                                  

 


Anlagen:

Anlage 1:   2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungs-

                  gebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung –

 

Anlage 2:   Erläuterungen zur Kalkulation der 2. Änderungssatzung der 

                  Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Zeitz

 

Anlage 3:   Kalkulation

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (69 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 (155 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 (165 KB)