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Vorlage - VI/STR/75/0631/17  

Betreff: Entwässerungsgebührensatzung (zentral/dezentral)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
24.10.2017 
Sitzung des Betriebsausschusses an Amt/Ausschuss verwiesen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
26.10.2017 
34. Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgezogen  (/V/STR/)
Anlagen:
Entwässerungsgebührensatzung

Der Stadtrat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Abwasserbeseitigung der Stadt Zeitz und für die Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Zeitz.

 


Begründung:

 

Die derzeitige Entwässerungsgebührensatzung datiert vom 19.12.1997. Sie liegt in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 19.12.2014 vor.

 

Die Änderungen seit 1997 wurden hauptsächlich im Hinblick auf die spätestens alle drei Jahre durchzuführende Neukalkulation der Gebühren, die Einführung des Euro sowie die Eingemeindung der Gemeinden Nonnewitz, Luckenau und Theißen vorgenommen. Eine Überarbeitung der kompletten Satzung auf den Stand der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung hat seit 1997 nicht stattgefunden.

 

Der Ortsteil Pirkau gehört ebenfalls zum Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung. Hier gilt bisher die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Döbris“ vom 16.07.2007.

Auf Grund des Eingemeindungsvertrages zwischen der Gemeinde Döbris und der Stadt Zeitz gilt diese Satzung 2018 nicht mehr. Es macht sich also auch hier der Beschluss einer neuen Satzung erforderlich.

 

Idealerweise wird der zu regelnde Tatbestand der Gebührenerhebung im Bereich des Eigenbetriebes in einer Satzung behandelt. Das ist im Falle der hier zu beschließenden Satzung erfolgt.

 

 

Für den Bereich Pirkau existiert eine Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2016 bis 2018. Die Gebührensätze aus dieser Kalkulation wurden in die hier zu beschließende neue Entwässerungsgebührensatzung (zentral / dezentral) übernommen.

Für den übrigen Bereich des Eigenbetriebes wird im noch laufenden Jahr nach den für den Zeitraum 2015 bis 2017 kalkulierten Gebührensätzen abgerechnet. Für den Zeitraum 2018 bis 2020 erfolgte eine Neukalkulation. Die dort ermittelten Gebührensätze wurden in die hier neu vorliegende Satzung übertragen und gelten mit deren Beschluss ab dem 01.01.2018.

 

Bisher hat die Stadt Zeitz die Schmutzwassergebühr nur als Mengengebühr erhoben. Gemäß der Neufassung der Entwässerungsgebührensatzung soll sich ab dem 01.01.2018 die Schmutzwassergebühr (zentral) aus einer Mengen- und einer Grundgebühr zusammensetzen. Die Differenzierung zwischen Mengen- und Grundgebühr ist geboten, wenn das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung so unterschiedlich ist, dass bei einer gleichmäßigen Umlage der erforderliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben ist.

Angesichts des Umstandes, dass gerade im Entsorgungsbereich der Fixkostenanteil für die Vorhaltung der Einrichtung, der unabhängig von ihrer konkreten Nutzung ist, sehr hoch ist, ist die Einführung einer Grundgebühr gerechtfertigt und geboten.

 

Die Grundgebühr wird nicht verbrauchsabhängig, sondern vom Verbrauch unabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der sich aus der Entsorgungsbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. Hierfür ist der gewählte Maßstab in Anlehnung an die Nenngröße des Wasserzählers rechtlich anerkannt.

Alternativ wäre die Anzahl der Wohneinheiten bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken in Betracht gekommen. Aus Rechtsgründen wird insoweit jedoch eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheiten und/oder der Anzahl der Wohnräume gefordert, die mit nicht unerheblichen rechtlichen Risiken verbunden und deshalb nicht empfohlen wurde.

 

Eingeführt wird des Weiteren die Regelung, dass bei Vorhandensein einer Abwassermengenmesseinrichtung sich die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge nach dem gemessenen Abwasseranfall richtet.

 

 


Anlagen:

Entwässerungsgebührensatzung Stand 04.10.2017

Sachbericht: Textvergleich mit Anmerkungen (Synopse)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwässerungsgebührensatzung (136 KB)