Vorlage - VI/STR/32/0663/17
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Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 01.02.2017 die 2. Änderung der Parkordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz vom 16.10.2010.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 45 Abs. 1, 6a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrs-gesetz (StVG) vom 05.03.2003 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)
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bereits gefasste Beschlüsse: | Parkordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz vom 16.10.2010
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Die Parkordnung vom 16.10.2010 bildet nicht mehr die Realität ab. Danach werden dort noch Parkflächen als gebührenpflichtig eingeordnet, obwohl mittlerweile ein Rückbau der Parkautomaten bzw. Parkuhren stattgefunden hat. Das betrifft die Parkuhren in der Baderstraße, Braustraße, Brüderstraße, Steinsgraben und Weberstraße, die bereits fast vollständig zurückgebaut wurden. Die Parkuhren an der Brüderstraße sowie in der Weberstraße werden ebenfalls in nächster Zeit zurückgebaut. Lediglich die Parkuhr an der Mohren-Apotheke in der Brüderstraße bleibt erhalten. Aufgrund des hohen Alters der Parkuhren erweist sich deren Erhalt als ineffektiv und ist durch fehlende Ersatzteile nicht möglich.
Die bislang geltende Unterteilung des Parkraums in zwei Gebührenzonen ist durch den bereits erfolgten Rückbau von Parkscheinautomaten hinfällig.
Nach Rückbau der Parkuhren erfolgt die Parkregelung über die Erlaubnis zum Parken mit Parkscheibe für 1 h werktags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Somit werden zusätzliche kostenfreie Parkplätze in der Stadt Zeitz geschaffen.
Auf diese Änderungen hin muss die Parkordnung angepasst werden.
Anlagen:
- 2. Änderung der Parkordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz
- Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2017_12_07_Anlage 2. Änderung Parkordnung_1 (20 KB) | |||
2 | 2017_12_07_Synopse 2. Änderung Parkordnung_1 (20 KB) |