Vorlage - VI/STR/65/0665/17
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Der Stadtrat beschließt:
- die Einleitung des Aufhebungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 der Stadt Zeitz - Gewerbebetrieb für Elektro- und MSR-Technik Zeitz-Zangenberg – im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
- Der Geltungsbereich ergibt sich aus der Planunterlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist und umfasst die Gemarkung Zangenberg, Flur 2, Flurstück 168/79.
- Die Verwaltung wird beauftragt das Aufhebungsverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 25 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 1 BauGB, §§ 12 und 13 BauGB § 8 und § 45 (3), Nr.4 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014
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bereits gefasste Beschlüsse: | Abwägungs- und Satzungsbeschluss II/0901/1103/99 | |||
aufzuhebende Beschlüsse: - |
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Begründung:
In der Stadtratssitzung am 11.03.1999 wurde der Abwägungs- und Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 der Stadt Zeitz – Gewerbebetrieb für Elektro-und MSR-Technik Zeitz-Zangenberg – gefasst.
Mit AZ 25-21103-25/0187 wurde am 23.06.1999 die Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 mit Maßgaben erteilt.
Da diese Maßgaben nicht vollständig durch den Vorhabenträger realisiert wurden (Der vom Regierungspräsidium Halle geforderte Nachweis der Versickerungsfähigkeit des Grund und Bodens für die Beseitigung des Niederschlagswassers ist nicht erfolgt.), konnte kein Beitrittsbeschluss durch den Stadtrat gefasst werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist somit nicht in Kraft getreten.
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war Baurechtschaffung zur Umnutzung des bereits vorhandenen Gebäudes für gewerbliche Zwecke (Technische Dienste und Anlagenbau, Elektro- und MSR-Technik) und dafür notwendige Erweiterungen, welche zwischenzeitlich realisiert wurden.
Im Jahr 1999 wurde die Baugenehmigung für die Erweiterung des Gewerbebetriebes durch Büroanbau und Doppelgarage auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt.
Nunmehr wurde die Nutzung des Gewerbebetriebes aufgegeben und das Grundstück für eine Wohnnutzung veräußert.
Der Bebauungsplan ist somit funktionslos. Es besteht keine Notwendigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mehr und das Aufhebungsverfahren ist gemäß § 1 BauGB einzuleiten.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 A – Gewerbebetrieb für Elektro- und MSR-Technik Zeitz-Zangenberg – ist im Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz, welcher am 31.10.2015 wirksam geworden ist, als Grünfläche ausgewiesen.
Das Herleitungsgebot aus dem Flächennutzungsplan ist nicht mehr gegeben.
Anlagen:
Geltungsbereichskarte
Übersichtsplan
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Geltungsbereich (2112 KB) | |||
2 | Übersichtsplan (628 KB) |