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Vorlage - VI/STR/63/0674/17  

Betreff: Genehmigung der Annahme von Zuwendungen gemäß § 99 KVG LSA i.V.m. § 7 Hauptsatzung der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Baurecht
SG Stadtsanierung
Federführend:Fachbereich Baurecht   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Entscheidung
25.01.2018 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
01.02.2018 
37. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/63/0674/47)

Der Stadtrat stimmt der Annahme einer freiwilligen Zuwendung an die Stadt Zeitz (Spende) in Höhe von 25.000 € von der Hermann Reemtsma Stiftung zur Finanzierung von Ausgaben der Gesamtmaßnahme des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz zur Anrechnung auf den Eigenanteil zu.


Gesetzliche Grundlage:

KVG LSA § 99

Hauptsatzung der Stadt Zeitz

Richtlinie für Spenden,

Sponsoring und Werbung

(Regelwerk) Stadt Zeitz

bereits gefasste Beschlüsse:

Keine

aufzuhebende Beschlüsse:

Keine

 

Begründung:

Die Stadt Zeitz darf zur Erfüllung einzelner Aufgaben, im vorliegenden Fall zur Aufbringung des städtischen Eigenanteils zum Städtebauförderprogramm Städtebaulicher Denkmalschutz, Zuwendungen annehmen. In Fällen von besonderer Bedeutung, wenn die Spendenleistung einen Wert von 15.000 € überschreitet, ist die Genehmigung durch den Stadtrat erforderlich.

Diese Norm dient grundsätzlich der Schaffung von Transparenz bei der Annahme von Zuwendungen.

Durch die Spende der Hermann Reemtsma Stiftung können wir, wie bereits im vergangenen Jahr, bereitstehende Fördermittel des Bundes und des Landes mit durch die Stadt aufzubringenden Eigenmitteln gegenfinanzieren und damit Einzelmaßnahmen des Städtebauförderprogramms umsetzen.