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Vorlage - VI/STR/65/0688/18  

Betreff: Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 80
– Neubau einer Altenpflegeeinrichtung der Stiftung Seniorenhilfe am Lindenplatz in Zeitz – der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
21.02.2018 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
08.03.2018 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen     
Stadtrat Zeitz Entscheidung
15.03.2018 
38. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/65/0688/18)
Anlagen:
Geltungsbereich
Übersichtsplan

Der Stadtrat beschließt:

 

Für die Flurstücke 269/8; 269/2; 271/3; 472; 503; 3222; 272; 3221; 269/7 der Flur 74 der Gemarkung Zeitz wird der Bebauungsplan Nr. 80 Neubau einer Altenpflegeeinrichtung der Stiftung Seniorenhilfe am Lindenplatz in Zeitz – der Stadt Zeitz als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

 

Es wird folgendes Planziel angestrebt:

Baurechtschaffung für den Neubau einer Altenpflegeeinrichtung der Stiftung Seniorenhilfe und Sicherung einer öffentlichen Grünfläche im Bereich Kalktor, Lindenplatz, Altenburger Straße gemäß den Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll für den Bebauungsplan Nr. 80 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden.

Bekanntmachung, dass während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung jedermann Einsicht in den Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung nehmen sowie Anregungen und Hinweise schriftlich äußern oder während der Dienststunden zur Niederschrift geben kann.

 

Die Behördenbeteiligung soll nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 80 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung erstellt.

Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend.

 

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortüblich bekanntzumachen.


Gesetzliche Grundlage:

§ 2 Abs. 1 BauGB

§ 13 a BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80 – Neubau einer Altenpflegeeinrichtung der Stiftung Seniorenhilfe am Lindenplatz in Zeitz – ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz als gemischte Baufläche und im Bereich des vorhandenen Parkes als Grünfläche ausgewiesen.

Der aufzustellende Bebauungsplan entspricht somit den Zielen des Flächennutzungsplanes.

 

Das Gelände ist teilweise bereits bebaut. Da die dort vorhandene Bebauung noch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach den Kriterien des § 34 BauGB darstellt, ist eine Genehmigung weiterer Bauvorhaben bzw. Erweiterungen oder Nutzungsänderungen gemäß § 34 BauGB ohne verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) größtenteils nicht möglich.

Um Konflikte vorab weitestgehend zu vermeiden, sollen die zulässigen Nutzungen im Bebauungsplanverfahren nach öffentlicher Erörterung und Abwägung im Stadtrat geregelt werden, sodass auch für die zukünftigen Nutzer Planungssicherheit hergestellt wird.

 

Vorgesehen ist, einen Teil des Geltungsbereiches für den Neubau einer Altenpflegeeinrichtung der Stiftung Seniorenhilfe am Lindenplatz in Zeitz zu nutzen. Die vorhandene Grünfläche soll erhalten und aufgewertet werden und weiterhin für die Öffentlichkeit nutzbar sein.

 

Das Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren) kann angewendet werden, da es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen und um eine Nachverdichtung handelt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befand sich das Heizhaus des ehemaligen Krankenhauses der Stadt Zeitz.

Die Geltungsbereichsfläche des Bebauungsplanes beträgt 13.340 m².

Somit ist die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bzw. die voraussichtlich versiegelte Fläche kleiner als 20.000 m².

Die geplanten Vorhaben unterliegen nicht der Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Es wird nicht davon ausgegangen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind.

 

 


Anlagen:

Geltungsbereichskarte

Übersichtsplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbereich (316 KB)    
Anlage 2 2 Übersichtsplan (660 KB)