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Vorlage - VI/STR/65/0701/18  

Betreff: 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung-
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Zangenberg Vorberatung
13.02.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg abgelehnt   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
20.02.2018 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
21.02.2018 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
27.02.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen abgelehnt   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
15.03.2018 
38. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/65/0701/18)
Anlagen:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Kalkulationspräsentation

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 2. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz Straßenreinigungsgebührensatzung-

 


Gesetzliche Grundlage:

§§ 47 und 50 des Straßengesetzes Land Sachsen Anhalt (StrG. LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) i. V. m. §§ 2  und 5 des Kommunalabgaben-gesetzes Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der jeweils zur Beschlussfassung geltenden Fassung, §§ 8, 11, 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Satzung über die Erhebung einer Straßen-reinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßen-reinigungsgebührensatzung – vom 15.03.2012

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung – vom 18.12.2014

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

Begründung:

 

Die 2. Änderungssatzung wurde bereits in folgenden Gremien vorgestellt:

-          Ortschaftsräte Theißen und Zangenberg

-          Finanz-/Rechnungsprüfungsausschuss

-          Stadtrat Zeitz (26.10.2017).

Der Stadtrat Zeitz hat die Vorlage in die Verwaltung zurückverwiesen.

 

Daraufhin erfolgte die Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren unter folgenden geänderten Rahmenbedingungen:

 

1. Der Kostendeckungsgrad der Straßenreinigung wurde von 75 % auf 80 % erhöht, d.h. ab dem Jahr 2018 wurde der städtische Kostenanteil auf 20% (bisher 25%) festgelegt.

 

2. Bei der Berechnung der Personalkosten wurde der Stellenanteil für die Straßenreinigung reduziert.

 

Das Straßengesetz des Landes Sachsen Anhalt vom 06. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 334) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt im § 47, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen hat.

Weiterhin ermächtigt das Straßengesetz die Gemeinden, Satzungen zur Straßenreinigung zu erlassen (§ 50). Der § 50 (3) ermächtigt die Gemeinde, die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen, den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.

Nach geltendem Recht sind Kommunen mit defizitärer Haushaltslage rechtlich verpflichtet, „ihre Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen und die auf die Bürger umzulegenden Kosten im höchstmöglichen Rahmen festzusetzen“ (VGH Hessen, Urteil vom 12.01.2018 – 8 A 1485/13).

 

Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts.

 

Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) bestimmt im § 2 die Rechtsgrundlagen für kommunale Abgaben. Der § 5 selbigen Gesetzes regelt die Erhebung der Benutzungsgebühren.

Die Stadt Zeitz ist verpflichtet nach dem KAG-LSA zu kalkulieren; die Dauer des Zeitraumes der Gebührenkalkulation ist im § 5 Abs.2 b dieses Gesetzes geregelt.

Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Der letzte Kalkulationszeitraum umfasste die Haushaltsjahre 2015 bis 2017. Die Zusammenstellung der tatsächlich angefallenen Kosten für die einzelnen Haushaltsjahre ergab 2015 und 2016 eine Überdeckung und 2017 eine Unterdeckung (in der Anlage 3 dargestellt). § 5 Abs. 2 b KAG LSA sagt aus: „Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser 3 Jahre ausgeglichen werden.“

 

Auf diesen Grundlagen und Bestimmungen wurde die 2. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung erneut erarbeitet. Dennoch wurde der überarbeiteten Straßenreinigungsgebührensatzung im Stadtrat am 14.12.2017 nicht zugestimmt.

 

Aus diesem Grund wurde die jetzt vorliegende Straßenreinigungsgebührensatzung nochmals überarbeitet. Es wurden die Personalkosten aktualisiert. Die vom  FB Zentrale Dienste zugearbeiteten Ist-Zahlen für 2015 - 2017 und die voraussichtlichen Kosten für 2018 - 2020 sind in die Kalkulation eingeflossen. Weiterhin wurden die tatsächlichen Ausgaben für die SSBZ GmbH für das Jahr 2017 eingearbeitet.

 

Die SSBZ GmbH als Auftragnehmer wurde aufgefordert, die dem Dienstleistungsvertrag zugrundeliegende Aufwandskalkulation zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ergab, dass es dort keinen Spielraum zur Kosteneinsparung gibt. Nach Aussage der SSBZ GmbH hat es in den letzten Jahren erhebliche Kostensteigerungen bei Deponiegebühren für den Straßenkehricht auf Grund der Klassifizierung als Sondermüll gegeben. Auch hat sich auf Grund des Klimawandels der letzten Jahre die Kehrleistung erhöht; früher 9,0 - 9,5 Kehrmonate und jetzt 11 Kehrmonate pro Kalenderjahr.

 

Die Kostensteigerung der Straßenreinigungsgebühren ist auch darauf zurückzuführen, dass mit Abschluss der Dienstleistungsverträge zwischen der Stadt Zeitz und der SSBZ GmbH ab 01.01.2017 die bis dahin vereinbarte 15%ige Abschmelzung der Leistungspreise weggefallen ist und tarifliche Anpassungen der Entgelte stattgefunden haben.

 

Nach den tatsächlichen Kosten der Jahre 2015 - 2017 und den eingeschätzten Kosten für die Jahre 2018 bis 2020 ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 kalkulierte Kosten i. H. v. 0,080 €/m/a.   

 

Die Gebührenhöhe für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 wird wie folgt geändert:

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung:

 

 

2015-2017

(bisher)

2018-2020

(neu)

prozentuale

Steigerung                                                                      

Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)                  

21,53 Euro 

24,96 Euro

15,93 %

 

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)  

10,76 Euro

12,48 Euro

15,98 %

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich) 

3,59 Euro

4,16 Euro

15,88 %

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x 14-täglich

1,79 Euro

2,08 Euro

16,20 %   

 

 

Im Ministerialblatt LSA vom 17. März 1994 Nr. 20 ist ein Satzungsmuster für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für die Gemeinden mit empfehlender Wirkung abgedruckt. Hier ist ein 25%iger Gemeindeanteil an den Kosten der Straßenreinigung definiert.

Dieser Anteil setzt sich laut Kommentar von Driehaus zum Kommunalabgabenrecht (hier Benutzungsgebühren) § 6  wie folgt zusammen:

 

  • Kosten der Reinigung, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt, wie für öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen

 

                  und

 

  • Kosten für das Allgemeininteresse an der Sauberkeit der Straßen.

 

Siehe dazu auch Gerichtsurteil OVG Mecklenburg-Vorpommern, AZ. 6 L 200/95 – Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist ein Eigenanteil in Höhe von 25 % ausreichend, aber auch erforderlich.

 

Nach neuester Kommentierung zum Kommunalabgabenrecht von Driehaus liegt die Festlegung des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils nunmehr im (weiten) Ermessen der Gemeinde.

 

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wird der Kostendeckungsgrad der Straßenreinigung von bislang 75 % auf 80 % erhöht, d. h. dass ab dem Jahr 2018 der städtische Kostenanteil auf 20 % (bisher 25 %) festgelegt wird. Insoweit steht der Stadt Zeitz ein erhebliches Einschätzungsermessen zur Seite. Dieses muss sich jedoch an den örtlichen Verhältnissen orientieren und dabei vor allem das Verhältnis der Straßen mit jeweils unterschiedlichem Reinigungsinteresse berücksichtigen. Die Stadt hat sich bei der Betrachtung des Verhältnisses der Straßen mit unterschiedlichen Anlieger- und Allgemeininteressen wie bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren selbst am Frontmetermaßstab und den Reinigungsklassen entsprechend der Satzung orientiert.

 

Je intensiver die Straße durch Nichtanlieger genutzt wird, desto höher ist das Allgemeininteresse zu bewerten. Es werden folgende Anteile des Allgemeininteresses vorgeschlagen. Diese sind der Einordnung und den Erfahrungswerten anderer Kommunen entnommen.

 

Reinigungsklasse A1 - Fußgängerzone (Flächenreinigung, 3-mal wöchentlich): Fußgängerzonen werden bereits aufgrund ihrer Funktion von vielen Nichtanliegern benutzt. Die anliegenden Geschäfte und Dienstleister legen Wert auf einen sauberen Platz vor dem Geschäft. .Gleichzeitig findet Wohnen statt, so dann die Fußgängerzone auch Anliegerstraße ist. Die Höhe des Allgemeininteresses wird daher mit 5 % bewertet.

 

Reinigungsklasse A2 - überwiegend dem Durchgangs- und Geschäftsverkehr dienend

(Reinigung 3-mal wöchentlich): Die der Reinigungsklasse A2 unterfallenden Straßen werden von mehr Nichtanliegern genutzt, als die Straßen der Reinigungsklasse C1 (Anlieger- und Ortsverkehr). Gleichzeitig werden über diese Straßen in der Regel auch die Anliegerstraßen erschlossen. Das Interesse der Anlieger an einer sauberen Straße ist groß. Der Anteil des Allgemeininteresses wird daher mit 15 % bewertet.

 

Reinigungsklasse B - Durchgangs- und Ortsverkehr (Reinigung 1-mal wöchentlich): Die der Reinigungsklasse B unterliegenden Straßen dienen hauptsächlich dem überörtlichen Verkehr und werden von vielen Nichtanliegern genutzt. Dennoch ist das Interesse der Anlieger an einer sauberen Straße mindestens so groß, wie bei den Straßen der Reinigungsklasse A2. Da die Reinigung aber aufgrund der überörtlichen Nutzung der Straße auch im Allgemeininteresse erfolgt und zwar in größerem Maße als bei der Straßenklasse A2, wird dieser Wert hier mit 30 % bewertet.

 

Reinigungsklasse C1 - Orts- und Anliegerverkehr (Reinigung 1-mal 14-tägig): Da es sich bei Straßen der Reinigungsklasse C1 in der Regel um Anliegerstraßen handelt, liegt dort auch das Hauptinteresse. Das Interesse der Allgemeinheit ist geringer als in der Fußgängerzone, nämlich nur mit 2,5 % zu bewerten

 

Damit ergibt sich folgende Berechnung des Allgemeininteresses, orientiert am Frontmeter-maßstab:

 

Reinigungsklasse

lfd. Meter

prozentualer Anteil

lfd. Meter

 

A 1 Fußgängerzone Flächenreini-

gung (3x wöchentlich)

 

 

1.174

 

5

 

58,7

A 2 überwiegend Durchgangs-

und Geschäftsverkehr

(3x wöchentlich)

 

1.717

15

257,8

B Durchgangs- und Ortsverkehr

(1x wöchentlich)

 

41.929

30

12.578,8

C 1 Orts- und Anliegerverkehr

(1x 14-täglich)

 

57.625

2,5

1.440,6

 

    Summe

 

102.445

 

 

 

14.335,9

 

 

14.335,9 m  =   13,99 %      Anteil der Allgemeinheit                                                                                                                  

102.445,0 m

 

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wird der Kostendeckungsgrad der Straßenreinigung  von 75 % auf 80 % erhöht, d.h., dass ab dem Jahr 2018 der städtische Kostenanteil auf 20% (bisher 25%) festgelegt wird.

 

 

Dies bewirkt eine Erhöhung der Straßenreinigungsgebühr ab dem Jahr 2018.

 

 

Beispiel der Gebührenerhöhung

 

anhand eines Grundstückes

 

 

               Reinigungsklasse A1                                   Reinigungsklasse C1

               (z. B. Wendische Str.)                    (z. B. Humboldtstr.)  

 

               19 m Frontlänge:   19 m Frontlänge:

 

bisher:        409,07 €/a   (21,53 €/m/a)   34,01 €/a   (1,79 €/m/a)

 

ab 2018:     474,24 €/a   (24,96 €/m/a)   39,52 €/a   (2,08 €/m/a)

 

Differenz:      65,17 €/a            Gebührenerhöhung     5,51 €/a 

 

 

 

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen (in EURO)

 

Ausgaben:

 

lt. Kalkulation:  430.858,98 € (jährlich)

 

 

Einnahmen:

 

lt. Kalkulation:  344.687,18 € (jährlich) =  Anteil der Gebührenpflichtigen

 

 


Anlagen:

Anlage 1: 2. Änderungssatzung

Anlage 2: Erläuterungen zur Kalkulation der 2. Änderungssatzung der                            

                Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Zeitz

Anlage 3: Kalkulation

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (69 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 (155 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 (164 KB)    
Anlage 4 4 Kalkulationspräsentation (326 KB)