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Vorlage - VI/STR/10/0732/18  

Betreff: Vorschlagsliste der Stadt Zeitz für die Schöffenwahl 2018
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
SG EDV, Statistik und Wahlen
Wahlbüro
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
19.04.2018 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
26.04.2018 
39. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/10/0732/18)

Der Stadtrat der Stadt Zeitz bestätigt die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl für die Amtsperi­ode 2019 - 2023.


Gesetzliche Grundlage:

Gerichtsverfassungsgesetz i.V.m. Gemeinsamen Runderlass des MJ, MI und MS vom 20. 12. 2007

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

Die Amtsperiode der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit (Schöffen) endet am 31. Dezember 2018.

Für die folgenden fünf Jahre sind nach den §§ 33 ff. u. 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), Schöffen zu wählen.

 

Die Wahl ist bei jedem Amtsgericht Aufgabe eines Ausschusses, dem u. a. 10 Vertrauens­personen angehören, die vom Kreistag zu wählen sind.

 

Die Schöffen werden aus einer Vorschlagsliste gewählt, die von den Gemeinden aufgestellt werden muss (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GVG).

 

Entsprechend der Verfügung des Präsidenten des Landgerichtes Halle muss die Stadt Zeitz 66 Personen in ihre Vorschlagsliste aufnehmen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Be­völkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichti­gen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG).

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie­der des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GVG).

 

Die Vorschlagslisten sind für die Dauer einer Woche (sieben Kalendertage) öffentlich aufzu­legen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum 01.07.2018 abgeschlossen sein soll, ist vor­her unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt­zugeben (§ 36 Abs. 3 GVG).

 

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungs­frist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste eine Person aufgenommen worden ist, die nach § 32 GVG nicht aufgenom­men werden durfte oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollte (§ 37 GVG).

 

Die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen sowie etwaiger Ablehnungsgründe ist bis zum 15.07.2018 an das Amtsgericht zu übersenden. Der Vorschlagsliste ist eine Bescheinigung beizulegen, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates aufgestellt wurde und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu je­dermanns Einsicht aufgelegen hat.


Anlagen: