Inhalt

Vorlage - VI/STR/OB/0745/18  

Betreff: 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz vom 16.03.2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
Stabsstelle Controlling
Federführend:Oberbürgermeister   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Pirkau Vorberatung
16.07.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau    
06.08.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau    
Ortschaftsrat Nonnewitz Vorberatung
19.06.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
26.06.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
26.06.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/'OB/0745/18)
Ortschaftsrat Würchwitz Vorberatung
14.08.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Würchwitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Vorberatung
23.08.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
Ortschaftsrat Zangenberg Vorberatung
11.09.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
12.09.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
24.09.2018 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
18.10.2018 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses gemeinsam mit dem Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
25.10.2018 
44. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/OB/0745/18)
Anlagen:
Anlage 2 ÄS Spielg

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz vom 16.03.2012.


Gesetzliche Grundlage:            §§ 5, 8, 45 (2)und 99 KVG LSA vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288)

                                                     i.V.m.   Art.105 (2a) GG (BGBl. I Nr.41 vom 31.08.2006

                                                     und

                                                     § 3 (1) KAG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996                                   

                                                     (GVBL. LSA S.405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016  

                                                     (GVBl. LSA S. 202)                                     

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:  Stadtratsbeschluss vom 16.03.2012

 

aufzuhebende Beschlüsse:     -

 

 

 

Begründung:

 

Von der Stadt Zeitz werden Spielgerätesteuern auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer vom 16. März 2012 erhoben.

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde auch diese Satzung überarbeitet.

Überprüft wurden Steuermaßstab, Steuersätze und aktuelle Rechtskonformität.

 

Die von der Stadt Zeitz als Vergnügungssteuer erhobene Spielautomatensteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 2 a GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern, soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelt sind.

Diese Befugnis wurde nach § 3 Abs. 1 KAG LSA auf die Gemeinden übertragen.

 

Die Vergnügungssteuer, als sogenannte Aufwandssteuer wird über den Veranstalter (Automatenaufsteller, Casino- Besitzer) aus Praktikabilitätsgründen erhoben und auf den Spieler, der sich vergnügt, also auf dessen persönliche Lebensführung abgewälzt. Sie belastet letztlich den Spieler in Person und damit dessen „Vergnügungsaufwand“.

 

Allein dem Steuergesetzgeber (hier: die Gemeinde) ist eine weitreichende Gestaltungsbefugnis überlassen, die ihn insbesondere berechtigt sich bei seinen Regelungen von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen heraus, leiten zu lassen.

 

Die Steuereinnahmen in der Stadt Zeitz aus der Erhebung der Spielgerätesteuern steigen stetig. Kontinuierlich erhöht sich der Bestand an Automaten und deren Umsätze in den Spielhallen im Stadtgebiet.

Auch nach der Steuerfestsetzung im Jahr 2012 auf einen Steuermaßstab von 14 v.H. auf das Einspielergebnis wurde eine weitere Spielhalle eröffnet.

Die Jahresergebnisse in T€ belaufen sich auf:

 

2013   334,9 T€

2014   343,4 T€

2015   393,4 T€

2016   414,2 T€

2017   449,7 T€ 

 

Eine Klageerhebung eines Spielhallenbetreibers im Jahr 2013 gegen die Satzung der Stadt Zeitz von 2012 blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Der festgelegte Steuersatz von 14 v. H. auf die Einspielergebnisse, so das Gericht, stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, auch wirkt sie nicht erdrosselnd auf die Kosten- und Erlössituation des Betreibers.

 

 

 

Geht man davon aus, dass mittlerweile auch in den umliegenden Gemeinden der Bedarf an Automaten und Spielgeräten gedeckt ist, würde das Argument von  Gewerbetreibenden, bei weiterer Erhöhung des Steuersatzes, Spielhallen schließen und in einer anderen Stadt eröffnen zu wollen, leer laufen. 

 

Die Gemeinde finanziert mit den Einnahmen aus Vergnügungssteuern ihre übrigen kommunalen Aufgaben. Aber nicht nur aus fiskalischen Gründen soll der Steuermaßstab verändert werden, auch der sozialpolitische Gedanke , durch  Verteuerung der Spieleinsätze gefürchtete Auswirkungen wie Spielsucht und Privatinsolvenzen eindämmen zu wollen, soll eine Rolle in der Entscheidungsfindung spielen.  

 

Die Steuersätze in den Satzungen der Länder, lassen sich daher nicht unbedingt durch die Einwohnerzahl vergleichen. Die Vergnügungssteuer ist gerade wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen im Hinblick auf Gewinnmaximierung der Spielhallenbesitzer auf der einen Seite und geradezu zerstörerischer Lebensführung der Nutzer (Spielsucht, Überschuldung) sehr umstritten. Je nachdem, welchen Wert Verwaltung und Rat der Erhebung dieser Aufwandssteuer und deren Auswirkungen beimisst, unterscheidet sich der Steuermaßstab.

 

Daher sei nur informatorisch auf andere Städte und eine vorliegende Rechtsprechung verwiesen werden. 

 

 

                Stadt

             v. H. Satz 

      auf Einspielergebnis

                (aktuell)

          Einwohnerzahl

          per 31.12.2016

Staßfurt

15

26.173

Zeitz

14

28.826

Naumburg

  8

32.784

Altenburg

14

32.788

Wernigerode

15

32.911

Merseburg

14

33.931

Bitterfeld- Wolfen

14

39.843

Weißenfels

10   (Erhöhung geplant)

40.671

Weimar

20

64.355

Detmold

22

73.899

Zwickau

18

90.515

Gera

15

94.750

Jena

12

110.321

Erfurt

18

211.113

Halle

15

238.005

Magdeburg

20

238.136

 

OVG Bautzen vom 24.2.2009

(AZ. 5 B 266/08 und

5 B 383/ 08)

 

18  bzw. 20

Klage von ortsansässigen Unternehmen (Sachsen)        war erfolglos. Keine Erdrosselungswirkung durch die Vergnügungssteuer festgestellt.

 

 

Die Verwaltung schlägt aus vorgenannten Gründen vor, den Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit langfristig jährlich wie folgt zu erhöhen (§ 9 Absatz 1):

im Jahr 2019 auf 18 v. H. und ab dem Jahr 2020 auf  20 v. H. des Einspielergebnisses.

 

 

 

 

 

 

 

Sollten die Einspielergebnisse  (14 v.H.) per 31.12.2017 gleichbleiben, kann nach der Hochrechnung bei einer Erhöhung auf entsprechenden Steuersatz mit zusätzlichen Steuereinnahmen wie folgt gerechnet werden:

2017   bei 14 v.H.    449,7 T€

2019   bei 18 v.H.    577,3 T€

2020   bei 20 v.H.    641,0 T€.

 

Des Weiteren soll wegen präventiver Wirkung der Steuersatz nach § 9 Absatz 2 b

für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit,

mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand haben

 

          je Monat und Gerät von  500,00 € auf 1000,00 €  erhöht werden.

 

In den Städten Merseburg und Magdeburg wurde dieser spezifische Steuersatz ebenso hoch festgesetzt und sofort verdoppelt.

 

Die in der Anlage befindliche Zweite Änderungssatzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz tritt ab 01.01.2019 in Kraft.

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 2 ÄS Spielg (15 KB)