Vorlage - VI/STR/OB/0745/18
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Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz vom 16.03.2012.
Gesetzliche Grundlage: §§ 5, 8, 45 (2)und 99 KVG LSA vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) i.V.m. Art.105 (2a) GG (BGBl. I Nr.41 vom 31.08.2006 und § 3 (1) KAG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBL. LSA S.405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202)
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bereits gefasste Beschlüsse: Stadtratsbeschluss vom 16.03.2012 |
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aufzuhebende Beschlüsse: - |
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Begründung:
Von der Stadt Zeitz werden Spielgerätesteuern auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer vom 16. März 2012 erhoben.
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde auch diese Satzung überarbeitet.
Überprüft wurden Steuermaßstab, Steuersätze und aktuelle Rechtskonformität.
Die von der Stadt Zeitz als Vergnügungssteuer erhobene Spielautomatensteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 2 a GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern, soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelt sind.
Diese Befugnis wurde nach § 3 Abs. 1 KAG LSA auf die Gemeinden übertragen.
Die Vergnügungssteuer, als sogenannte Aufwandssteuer wird über den Veranstalter (Automatenaufsteller, Casino- Besitzer) aus Praktikabilitätsgründen erhoben und auf den Spieler, der sich vergnügt, also auf dessen persönliche Lebensführung abgewälzt. Sie belastet letztlich den Spieler in Person und damit dessen „Vergnügungsaufwand“.
Allein dem Steuergesetzgeber (hier: die Gemeinde) ist eine weitreichende Gestaltungsbefugnis überlassen, die ihn insbesondere berechtigt sich bei seinen Regelungen von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen heraus, leiten zu lassen.
Die Steuereinnahmen in der Stadt Zeitz aus der Erhebung der Spielgerätesteuern steigen stetig. Kontinuierlich erhöht sich der Bestand an Automaten und deren Umsätze in den Spielhallen im Stadtgebiet.
Auch nach der Steuerfestsetzung im Jahr 2012 auf einen Steuermaßstab von 14 v.H. auf das Einspielergebnis wurde eine weitere Spielhalle eröffnet.
Die Jahresergebnisse in T€ belaufen sich auf:
2013 334,9 T€
2014 343,4 T€
2015 393,4 T€
2016 414,2 T€
2017 449,7 T€
Eine Klageerhebung eines Spielhallenbetreibers im Jahr 2013 gegen die Satzung der Stadt Zeitz von 2012 blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Der festgelegte Steuersatz von 14 v. H. auf die Einspielergebnisse, so das Gericht, stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, auch wirkt sie nicht erdrosselnd auf die Kosten- und Erlössituation des Betreibers.
Geht man davon aus, dass mittlerweile auch in den umliegenden Gemeinden der Bedarf an Automaten und Spielgeräten gedeckt ist, würde das Argument von Gewerbetreibenden, bei weiterer Erhöhung des Steuersatzes, Spielhallen schließen und in einer anderen Stadt eröffnen zu wollen, leer laufen.
Die Gemeinde finanziert mit den Einnahmen aus Vergnügungssteuern ihre übrigen kommunalen Aufgaben. Aber nicht nur aus fiskalischen Gründen soll der Steuermaßstab verändert werden, auch der sozialpolitische Gedanke , durch Verteuerung der Spieleinsätze gefürchtete Auswirkungen wie Spielsucht und Privatinsolvenzen eindämmen zu wollen, soll eine Rolle in der Entscheidungsfindung spielen.
Die Steuersätze in den Satzungen der Länder, lassen sich daher nicht unbedingt durch die Einwohnerzahl vergleichen. Die Vergnügungssteuer ist gerade wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen im Hinblick auf Gewinnmaximierung der Spielhallenbesitzer auf der einen Seite und geradezu zerstörerischer Lebensführung der Nutzer (Spielsucht, Überschuldung) sehr umstritten. Je nachdem, welchen Wert Verwaltung und Rat der Erhebung dieser Aufwandssteuer und deren Auswirkungen beimisst, unterscheidet sich der Steuermaßstab.
Daher sei nur informatorisch auf andere Städte und eine vorliegende Rechtsprechung verwiesen werden.
Stadt | v. H. Satz auf Einspielergebnis (aktuell) | Einwohnerzahl per 31.12.2016 |
Staßfurt | 15 | 26.173 |
Zeitz | 14 | 28.826 |
Naumburg | 8 | 32.784 |
Altenburg | 14 | 32.788 |
Wernigerode | 15 | 32.911 |
Merseburg | 14 | 33.931 |
Bitterfeld- Wolfen | 14 | 39.843 |
Weißenfels | 10 (Erhöhung geplant) | 40.671 |
Weimar | 20 | 64.355 |
Detmold | 22 | 73.899 |
Zwickau | 18 | 90.515 |
Gera | 15 | 94.750 |
Jena | 12 | 110.321 |
Erfurt | 18 | 211.113 |
Halle | 15 | 238.005 |
Magdeburg | 20 | 238.136 |
OVG Bautzen vom 24.2.2009 (AZ. 5 B 266/08 und 5 B 383/ 08) |
18 bzw. 20 | Klage von ortsansässigen Unternehmen (Sachsen) war erfolglos. Keine Erdrosselungswirkung durch die Vergnügungssteuer festgestellt. |
Die Verwaltung schlägt aus vorgenannten Gründen vor, den Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit langfristig jährlich wie folgt zu erhöhen (§ 9 Absatz 1):
im Jahr 2019 auf 18 v. H. und ab dem Jahr 2020 auf 20 v. H. des Einspielergebnisses.
Sollten die Einspielergebnisse (14 v.H.) per 31.12.2017 gleichbleiben, kann nach der Hochrechnung bei einer Erhöhung auf entsprechenden Steuersatz mit zusätzlichen Steuereinnahmen wie folgt gerechnet werden:
2017 bei 14 v.H. 449,7 T€
2019 bei 18 v.H. 577,3 T€
2020 bei 20 v.H. 641,0 T€.
Des Weiteren soll wegen präventiver Wirkung der Steuersatz nach § 9 Absatz 2 b
für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit,
mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand haben
je Monat und Gerät von 500,00 € auf 1000,00 € erhöht werden.
In den Städten Merseburg und Magdeburg wurde dieser spezifische Steuersatz ebenso hoch festgesetzt und sofort verdoppelt.
Die in der Anlage befindliche „Zweite Änderungssatzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz“ tritt ab 01.01.2019 in Kraft.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 2 ÄS Spielg (15 KB) |