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Vorlage - VI/STR/65/0750/18  

Betreff: Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Zeitz, OT Luckenau
Status:öffentlichVorlage-Art:Beteiligung einer Ortschaft
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Straßenbau und Verkehr
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
06.06.2018 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau zur Kenntnis genommen   

 

 

Der Ortschaftsrat Luckenau stimmt der Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses für die Stadt Zeitz, Ortsteil Luckenau in der vorliegenden Fassung zu.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 4 Abs. 2 StrG LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

-

 

aufzuhebende Beschlüsse:

 

-

 

 

Begründung:

 

 

Gemäß § 4 Abs. 2 Straßengesetz Land Sachsen Anhalt hat die Stadt Zeitz für alle Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen ein Straßenbestandsverzeichnis anzulegen und zu führen.

 

Das Bestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung 6 Monate auszulegen. Die Auslegung ist vorher ortsüblich bekannt zu machen.

 

Der Beschluss zur Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Zeitz erfolgt durch den Stadtrat.

 

Dem Ortschaftsrat Luckenau wird hiermit der die Gemarkung Luckenau betreffende Teil des zur Auslegung vorgesehenen Straßenbestandsverzeichnisses bekanntgegeben.

Im Verzeichnis sind für jede Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straßen ein Verzeichnisblatt und ein Lageplan angelegt.

 

Nach § 4 Abs. 3 StrG LSA wird vermutet, dass im Fall der Nichteintragung einer Straße in ein Bestandsverzeichnis, diese keine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße ist.