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Vorlage - VI/STR/65/0767/18  

Betreff: Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den grundhaften Ausbau der Schützenstraße mit geänderter Abschnittsbildung im 1. BA
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
15.08.2018 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
30.08.2018 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
06.09.2018 
43. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/65/0767/16)
Anlagen:
Lageplan als Anlage

Der Stadtrat Zeitz beschließt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den grundhaften Ausbau der Schützenstraße mit geänderter Abschnittsbildung im 1. BA und hebt gleichzeitig den Beschluss-Nr. VI/STR/65/0205/0907/15 vom 09.07.2015 zur Maßnahme auf.

 

Die Abschnittsbildung wird wie folgt geändert:

 

1.     Abschnitt: Schützenstraße/Westseite Einmündung Weberstraße/Thomas-Mann-Straße (Flurstück 2011/173 der Flur 43 und Flurstück 172/2 der Flur 43 -teilweise) bis Einmündung Posaer Straße Ostseite (Bauende Baumaßnahme Tröglitzer Straße – Flurstück 452 und 49/1-teilweise der Flur 71)

 

2.     Abschnitt: Schützenplatz (Flurstück 120 der Flur 73 und Flurstück 452 der Flur 71) bis Mittelstraße (Flurstück 2103/137 der Flur 73 und Flurstück 881/105 der Flur 72)

 

Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Schützenstraße als Hauptverkehrsstraße (1. Abschnitt) und der Schützenplatz als Haupterschließungsstraße (2. Abschnitt) klassifiziert.

 

Gemäß § 1a der Straßenausbaubeitragssatzung ist die Maßnahme beitragspflichtig und es werden von den Grundstückseigentümern einmalige Straßenausbaubeiträge erhoben.

 

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz wird die Abschnittsbildung beschlossen.

 


 

Gesetzliche Grundlage:

Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) § 6 i.V.m. dem Kommunalver-fassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 sowie die Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbau-beiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz §§ 1a und 4 sowie § 3 in der zum Zeitpunkt der Beschluss-fassung jeweils gültigen Fassung

 

bereits gefasste Beschlüsse:

VI/STR/65/0205/0907/15

 

aufzuhebende Beschlüsse:

VI/STR/65/0205/0907/15

 

 

 

Begründung:

 

Die Baumaßnahme in der Schützenstraße 1. BA wurde während der Baudurchführung bis zur Einmündung Weberstraße erweitert (ursprünglich Bauende Kreuzung August-Bebel-Straße/Pestalozzistraße). Die Fortführung der Ausbaustrecke war erforderlich, da die Personenverkehrsgesellschaft des Burgenlandkreises im Zusammenhang mit dem Nahverkehrskonzept zusätzlich Busbuchten für 2 Busse forderte. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Versorgungsleitungen musste technologisch bedingt das Bauende in Richtung Weberstraße verschoben werden.

 

Der 1. Bauabschnitt erstreckte sich über ein Teilstück der Schützenstraße und Schützenplatz, deshalb ist eine Abschnittsbildung vorzunehmen.

 

Der Ausbau erfolgte im 1. Abschnitt von Schützenstraße Westseite Einmündung Weberstraße/Thomas-Mann-Straße bis Einmündung Posaer Straße Ostseite und im 2. Abschnitt von Schützenplatz bis Mittelstraße (siehe Lageplan).

 

Das geplante Vorhaben war eine Gemeinschaftsbaumaßnahme der Stadt Zeitz, des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz und der Stadtwerke Zeitz GmbH.

 

Die Realisierung der Baumaßnahme wurde mit Fördermitteln aus dem Förderprogramm Stadtumbau Ost unterstützt. Vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gab es einen Bewilligungsbescheid für alle Maßnahmen im Fördergebiet 1. Diese Fördermittel sind nur für den Kostenanteil der Stadt Zeitz anzurechnen.

 

Die Maßnahme war notwendig aufgrund der vorgesehenen Erneuerung der Kanalisation im Trennsystem und des schlechten Zustandes des Straßenkörpers. Dieser entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die Fahrbahnoberfläche der Schützenstraße war mit Kupferschlacke befestigt. Bei feuchten Witterungsverhältnissen entstanden auf dieser stark abgefahrenen und sehr glatten Oberfläche erhebliche Unfallrisiken. Außerdem waren sehr viele Senken vorhanden, in denen sich das Oberflächenwasser sammelte und nur sehr langsam im Untergrund versickerte. Die Straßenbeleuchtung entsprach nicht den lichttechnischen Voraussetzungen und war technisch verschlissen.

 

Nach Neubau der Kanalisation im Trennsystem und der Neuverlegung von Versorgungsleitungen (Trinkwasser, Energie und Straßenbeleuchtung) erfolgte der grundhafte Ausbau der Straße.

 

 

 

 

 

 

Der Ausbau umfasste folgende Leistungen:

 

Die Fahrbahnfläche wurde mit einer Asphaltdecke versehen. Die befahrbare Breite beträgt 7,50 m (Asphaltbefestigung inkl. beidseitiger Pflasterrinne). Die verbleibenden Straßenflächen wurden im Nebenraum als Park- und Grünflächen hergestellt. In den

Grünflächen sind größtenteils die vorhandenen Bäume integriert bzw. erfolgten Neuanpflanzungen. Gehwege sind in einer Breite von >2,50 m in Betonsteinpflaster errichtet wurden. Für die Ausführung wurde das Steinformat und Farbton gewählt wie Weberstraße und Kalktorkreisel zur Erhaltung einer durchgängig einheitlichen Trasse.

Die Beleuchtung ist im gesamten Ausbaubereich erneuert wurden. Dies betrifft die Kabelanlage und die Lampen einschließlich Masten, welche nach lichttechnischer Berechnung zur Ausführung kamen. Die Parkstände am nördlichen Fahrbahnrand haben eine Breite von 2 m und am südlichen Fahrbahnrand von 3 m (Nutzung als Ladenzone möglich). Die Anordnung erfolgte im Kompromiss mit den vorhandenen Zufahrten und dem Baumbestand. Im Knotenpunkt August-Bebel-Straße erfolgten der Einbau eines Geländers und die Außerbetriebnahme der Fußgängerampel. Ersatzweise wurde zur Überquerung der Fahrbahn ein Fußgängerüberweg errichtet.

 

Im Bereich zwischen August-Bebel-Straße/Pestalozzistraße bis Weberstraße wurde auf der Nordseite  eine Busbucht einschließlich Buswartehalle errichtet, auf der Südseite eine Haltestelle auf der Fahrbahn. Gleichzeitig sind Taxi-Stellflächen für das dort ansässige Taxiunternehmen und ein Behindertenparkplatz entstanden.

Zur besseren Querung der Fahrbahn für Fußgänger entstanden Verkehrsinseln.

Auch in diesem Abschnitt erfolgte, da wo möglich, die Anordnung von Grünflächen für Baumstandorte. 

 

Der Knoten Schützenstraße/Schützenplatz/Tröglitzer Straße wurde als „kleiner Kreisverkehrsplatz“ gestaltet (Außendurchmesser 30 m). Der Kreisel dient baulich und verkehrstechnisch der Einbindung der drei einmündenden Straßen (mit Querungshilfen) und dem „Ausbremsen“ von Autofahrern.

 

Die Ausbaumaßnahme in der Schützenstraße 1. BA erstreckt sich über eine Länge von ca. 381 m der Schützenplatz über eine Länge von 70 m.

 

Folgende Kosten werden nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt:

 

-          Gehwege beidseitig Schützenstraße

-          Gehweg rechtsseitig Schützenplatz

 

Begründung: Da die Gehwege 1994 bereits grundhaft ausgebaut und umgelegt wurden, werden die Gehwegkosten im Zuge der jetzigen Baumaßnahme nicht auf die anliegenden Grundstücke umgelegt.

 

Das geplante Vorhaben wurde am 14.04.2015 im Rahmen einer Informationsveranstaltung den anliegenden Grundstückseigentümern und interessierten Bürgern vorgestellt.

 

Gemäß der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz ist die Baumaßnahme beitragspflichtig.

 

Folgende Kosten werden auf die Beitragspflichtigen umgelegt:

 

-          Fahrbahn

-          Oberflächenentwässerung

-          Parkflächen

-          Beleuchtung

-          Begrünung

 

Da die Schützenstraße als Hauptverkehrsstraße zu klassifizieren ist, errechnet sich der Anteil der Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 4 Nr. 3 der Straßenausbaubeitagssatzung und der Schützenplatz als Haupterschließungsstraße nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung.      

 

Mit Beginn der Maßnahme wurden für die anliegenden Grundstückseigentümer (Beitragspflichtigen) gemäß § 8 der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz Vorausleistungen erhoben. Die Berechnung der Endbescheide erfolgt erst nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung sowie dem geprüften Schlussverwendungsnachweises vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen (in EURO)

 

Ausgaben:

 

Ausgaben:

 

  1. Kosten der zu be-                      2. jährliche Folge-       3. Maßnahmebezo-

schließenden Maß-                        kosten:                       gene Einnahmen:

nahme:

 

lt. Kostenschätzung:  1.380.000,00 €     --                                 siehe unten

 

 

zu 3.  Maßnahmebezogene  Einnahmen:

 

Anteil der Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3                       244.800 €

der Straßenausbaubeitragssatzung:

 

Fördermittel                                                                                     756.800 €

 

Eigenanteil Stadt Zeitz                                                                    378.400 €

 

Diese Zahlen sind vorbehaltlich, da es sich hierbei lediglich um eine Kostenschätzung handelt und der geprüfte Schlussverwendungsnachweis, welcher die endgültige Berechnungsgrundlage bildet, noch nicht vorliegt. Das heißt, auch bezüglich der vorgenannten Beträge sind Änderungen weiterhin möglich.

 

 

 


Anlage:

Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lageplan als Anlage (538 KB)