Vorlage - VI/STR/65/0782/18
|
|
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Zeitz einschließlich aller Ortsteile in der vorliegenden Fassung.
Das Bestandsverzeichnis ist nach ortsüblicher Bekanntmachung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen.
Gesetzliche Grundlage: | § 4 Abs. 2 StrG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: |
- |
aufzuhebende Beschlüsse: |
- |
Begründung:
Gemäß § 4 Abs. 2 Straßengesetz Land Sachsen Anhalt (StrG LSA) hat die Stadt Zeitz für alle Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen ein Straßenbestandsverzeichnis anzulegen und zu führen.
Das Bestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung und Beschlussfassung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Nach § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt(StrVO LSA) tritt die Rechtswirkung für Gemeindestraßen nach Ablauf der sechsmonatigen Auslegungsfrist ein.
Für die im Verzeichnis eingetragenen Straßen ist die Stadt Zeitz Träger der Straßenbaulast und damit für die Verkehrssicherungspflicht zuständig.
Das Straßenbestandsverzeichnis ist nach den Gemarkungen der Ortschaften unterteilt.
Den Ortschaftsräten wurden die betreffenden Teile der jeweiligen Gemarkung des zur Auslegung vorgesehenen Straßenbestandsverzeichnisses bekanntgegeben. Änderungen und Ergänzungen wurden eingearbeitet.
Im Verzeichnis sind für jede Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße jeweils ein Verzeichnisblatt und ein Lageplan angelegt.
Inhalt sind widmungsrelevante Daten, gegebenenfalls Widmungsbeschränkungen, eigentumsrechtliche Hinweise, Straßenlängen, Straßendaten und sonstige Zustandsbemerkungen.
Nach § 4 Abs. 3 StrG LSA wird vermutet, dass im Fall der Nichteintragung einer Straße in ein Bestandsverzeichnis, diese keine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße ist.
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten sind gemäß StrVO LSA nicht Bestandteil des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeinde.
Das Bestandsverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, das der Klarheit über die Rechtsverhältnisse der jeweiligen Straße dient. Es steht daher für die Einsichtnahme von Personen mit berechtigtem Interesse zur Verfügung. Auskünfte aus dem Verzeichnis sind auf Antrag zu erteilen.
Das Straßenbestandsverzeichnis unterliegt der ständigen Überarbeitung und Aktualisierung bei Veränderung der Rechtverhältnisse und baulichen Änderungen der Gemeindestraßen.
Erhebliche Änderungen am Straßenbestandsverzeichnis (Widmung, Einziehung, Umstufung) werden per Verwaltungsakt vorgenommen.
Anlagen: