Vorlage - VI/STR/65/0794/18
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 3. Änderungssatzung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014.
Gesetzliche Grundlage: | § 56 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) §§ 1, 2 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) |
bereits gefasste Beschlüsse: |
VI/STR/65/0097/1812/14 vom 18.12.2014 VI/STR/65/0468/0812/16 vom 08.12.2016 VI/STR/65/0518/2206/17 vom 22.06.2017 |
aufzuhebende Beschlüsse: |
keine |
Begründung:
Die Stadt Zeitz ist gesetzliches Mitglied im Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ gemäß § 54 Abs. 3 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) und auf dieser Grundlage erhält sie jährlich einen Beitragsbescheid für die Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung. Gemäß § 56 Abs. 1 WG LSA legt die Stadt Zeitz die Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes auf die Bevorteilten (Grundstückseigentümer) um. Grundlage ist die rechtsgültige „Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014, welche jährlich einer Anpassung der Beitragssätze bedarf.
Im Artikel III des § 4 Abs. 4 wird die Bestimmung des Umlageschuldners bei anteiliger Schuldnerschaft (Eigentümerwechsel) im Erhebungszeitraum an die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Halle vom 12.07.2017 angepasst und aus dem bisherigen Wortlaut des Abs. 4 wird Abs. 5.
Im Artikel IV des § 5 Abs. 1 wird die Entstehung der Umlageschuld zum Ende des Kalenderjahres gesetzt, weil erst zum Ende bestimmt werden kann, wer im Erhebungszeitraum tatsächlich Eigentümer war (VG Halle 3 B 30/17 HAL vom 12.07.2017). Eine Korrektur war mithin erforderlich mit der neuen Bestimmung des Umlageschuldners im § 4 des Artikels III der Satzung.
Im Artikel V des § 6 Abs. 2 der 3. Änderungssatzung wird der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Zeitz im Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ angepasst und im Artikel VI des § 7 Abs. 1 und 2 sind für 2018 die neuen Beitragssätze des Flächen- und Erschwernisbeitrages geregelt.
In den §§ 2 und 3 der Umlagesatzung der Stadt Zeitz erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung an die Orientierungssatzung des Landes Sachsen-Anhaltes. (siehe Artikel I und II).
Die Regelungen im Artikel III Nr. 1, Artikel IV Nr. 1 der 3. Änderungssatzung treten rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und die übrigen Artikel der 3. Änderungssatzung zum 01.01.2018.
Ermittlung der Umlagesätze
Nach § 56 WG LSA vom 18.12.2015 gehören die Verwaltungskosten zum umlagefähigen Aufwand. Dabei ist die Umlage der Verwaltungskosten ausschließlich über den einfachen Flächenbeitrag zulässig (Protokoll des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vom 26.10.2016).
Erläuterung zur Ermittlung der Verwaltungskosten
- Personalkosten
Die Personalkosten basieren auf den pauschalen Ansatz des aktuellen Berichtes der KGSt.
- Gemeinkosten
Die Gemeinkosten umfassen die Aufwendungen für verwaltungsweite sowie interne Gemeinkosten wie Fachbereichsleiter/Sachgebietsleiter/Sekretariat, Planung, Steuerung und Kontrolle durch Stadtrat und Verwaltungsführung, Leistungen der Querschnittsämter (FB Technisches Zeitz, SG Stadtkasse, Rechnungsprüfungsamt, Rechtsamt usw.) Die Ermittlung der Gemeinkosten erfolgt über bereits gerichtlich bestätigte Vorgaben der KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement). Die KGSt geht bei einem Büroarbeitsplatz von einem Gemeinkostenzuschuss von 20% der Bruttopersonalkosten aus (10% verwaltungsweite Gemeinkosten, 10% amtsinterne Gemeinkosten).
- Sachkosten
Zu den Sachkosten gehören Kosten für Arbeitsplatzausgestaltung, Hardware, Software, Bürobedarf, Raumkosten usw.
Die Ermittlung der Sachkosten erfolgt ebenfalls über bereits gerichtlich bestätigte Vorgaben der KGSt.
Gemäß der Vorgaben der KGSt werden die Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit IT mit einer Pauschale von 9.700 € angesetzt.
Berechnung Beitragssatz für den Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten:
Beitragsbescheid 2018 für die Gewässer 1. und 2. Ordnung vom UHV "Weiße Elster"
Bezeichnung | Bemessungswert | Beitragssatz | Beitrag |
Flächenbeitrag |
8.718,3171 ha |
9,257393 €/ha |
80.708,89 € |
Erschwernisbeitrag |
28.826 EW |
1,737966 €/EW |
50.098,61 € |
Jahresbeitrag 2018 |
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130.807,50 € |
Die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind keine Verwaltungsgebühren im Sinne § 4 KAG. Ihre Höhe sollte 20 v.H. des Umlagevolumens - lt. Protokoll des Ministeriums für Umwelt Landwirtschaft und Energie vom 26.10.2016- nicht überschreiten (130.807,50 € davon 20% = 26.161,50 €). Die tatsächlich ermittelten Verwaltungskosten für das Jahr 2018 nach KGSt betragen jedoch 27.919 €. Bei der Ermittlung des Beitragssatzes wurde der Empfehlung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie gefolgt und 20% des Umlagevolumens zum Ansatz gebracht.
Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten
80.708,89 € + Verwaltungskosten 26.162 € = 106.870,89 €
Beitragssatz (Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten)
106.870,89 € : 8718,3171 ha = 12,258202 €/ha
Beitragssatz des Erschwernisbeitrages
50.098,61 € : 689,8395 ha = 72,623574, €/ha
Finanzielle Auswirkungen (in EURO)
Ausgaben: Einnahmen:
Lt. Beitragsbescheid 2018 vom 26.01.2018 Umlage der Verbandsbeiträge an die
Des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ Beitragspflichtigen
= 130.807,50 Euro = ca. 85.000 Euro
(Produktkonto: 55210.531300) (Produktkonto: 55210.448800)
Die Einnahme ist vorbehaltlich, da sie erst mit der Erhebung der Abgabe real bestimmt werden kann.
Anlagen:
3. Änderungssatzung
Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Synopse 3. ÄS Umlage UHV 2 (79 KB) | |||
2 | 3. ÄS Umlage UHV - Artikel 2 (73 KB) |