Vorlage - VI/STR/65/0802/18
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Der Stadtrat beschließt:
- Der Verfahrensvermerk der Anlage 1 der Vorlage wird beachtet.
- Die Abwägung zu den Stellungnahmen, Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Aufhebungssatzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 der Stadt Zeitz – Gewerbebetrieb für Elektro- und MSR-Technik Zeitz Zangenberg – wurde geprüft und bewertet.
Der Stadtrat beschließt hierzu die Abwägung gemäß Anlage 2.
- Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird die Aufhebungssatzung (Anlage 3) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 der Stadt Zeitz – Gewerbebetrieb für Elektro- und MSR-Technik Zeitz Zangenberg – einschließlich Geltungsbereichskarte (Anlage 4) und Übersichtsplan (Anlage 5) als Satzung beschlossen.
- Die Begründung (Anlage 6) der Aufhebungssatzung wird gebilligt.
- Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Abwägungsergebnis zu den Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden zur Kenntnis zu geben.
- Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 1 Abs. 8 BauGB; § 10 Abs. 1 BauGB § 8 und § 45 (3), Nr.4 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014
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bereits gefasste Beschlüsse: | Abwägungs- und Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 II/0901/1103/99
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
In der Stadtratssitzung am 11.03.1999 wurde der Abwägungs- und Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 der Stadt Zeitz – Gewerbebetrieb für Elektro-und MSR-Technik Zeitz-Zangenberg – gefasst.
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war die Baurechtschaffung zur Umnutzung des bereits vorhandenen Gebäudes für gewerbliche Zwecke (Technische Dienste und Anlagenbau, Elektro- und MSR-Technik) und dafür notwendige Erweiterungen, welche zwischenzeitlich teilweise realisiert wurden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist auf Grund durch den Investor nicht erfüllter Maßgaben aus der Genehmigung nicht in Kraft getreten.
Nunmehr wurde die Nutzung des Gewerbebetriebes aufgegeben und das Grundstück veräußert. Der Bebauungsplan ist somit funktionslos.
Im am 31.10.2015 wirksam gewordenen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz ist der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 – Gewerbebetrieb für Elektro- und MSR-Technik Zeitz-Zangenberg – als Grünfläche ausgewiesen.
Das Herleitungsgebot des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan ist nicht mehr gegeben.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 01.02.2018 wurde der Einleitungsbeschluss zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 der Stadt Zeitz gefasst.
Es wurde eine Öffentlichkeitbeteiligung und eine Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden durchgeführt. Das Ergebnis ist in der beiliegenden Abwägung zusammengefasst. Es ergaben sich keine Einwände gegen die nunmehr als Satzung zu beschließende Aufhebungssatzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 25 der Stadt Zeitz.
Anlagen:
Anlage 1: Verfahrensvermerk
Anlage 2: Abwägung
Anlage 3: Aufhebungssatzung
Anlage 4: Geltungsbereich
Anlage 5: Übersichtsplan
Anlage 6: Begründung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 Verfahrensvermerk v.B-Plan 25 (16 KB) | |||
2 | Anlage 2 Abwägung v. B-Plan 25 (184 KB) | |||
3 | Anlage 3 Aufhebungssatzung v.B-Plan 25 (69 KB) | |||
4 | Anlage 4 Geltungsbereich der Aufhebungssatzung v. B-Plan 25 (91 KB) | |||
5 | Anlage 5 Übersichtsplan v.B-Plan 25 (3409 KB) | |||
6 | Anlage 6 Begründung Aufhebungssatzung v.B-Plan 25 (950 KB) |