Vorlage - VI/STR/20/0827/18
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Gesetzliche Grundlage: | § 84 Abs. 2 Pkt. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 20 Abs. 3 Pkt. 1 Hauptsatzung der Stadt Zeitz |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Gemäß § 84 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist der Ortschaftsrat zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Stadtrates zu hören. Zu den wichtigen Angelegenheiten gehört unter anderem die Veranschlagung der Haushaltsmittel, soweit es sich um Ansätze für den Ortschaftsrat handelt.
Der Ergebnisplan für das Haushaltsjahr 2019 konnte nicht ausgeglichen werden.
Der Gesamtbetrag der Erträge beläuft sich auf 53.922.600 Euro.
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen beläuft sich auf 60.577.300 Euro.
Aus diesen Festsetzungen ergibt sich ein Defizit von 6.654.700 Euro.
Da der Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2018 nicht erreicht werden konnte, wurde gemäß § 100 Abs. 3 KVG LSA ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufgestellt.
Dieses Haushaltskonsolidierungskonzept ist für das Haushaltsjahr 2019 fortzuschreiben.
Der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit ist festgesetzt auf 9.234.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit ist festgesetzt auf 13.112.500 Euro.
Zur Finanzierung stehen zweckgebundene Rücklagen
in Höhe von 448.000 Euro
zur Verfügung.
Zur Deckung ist eine Kreditaufnahme für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 3.430.500 Euro
vorgesehen.
Die für die Ortschaft veranschlagten Mittel sind als Anlage beigefügt.
Der Ortschaftsrat berät über die veranschlagten Mittel für die Ortschaft und erteilt die Stellungnahme zum Protokoll.
Anlage