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Vorlage - VI/STR/BM/0845/18  

Betreff: Vertretung der Vertretung der Stadt Zeitz in der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Weiße Elster - Hasselbach/Thierbach
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeisterin
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
29.11.2018 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
06.12.2018 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der Stadtrat entsendet

 

………………………………………..

 

Bis zum Ende der Wahlperiode der Kommunalvertretung (§ 5 Abs. 4 Verbandssatzung) als Vertreter der Vertreterin der Stadt Zeitz in die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Weiße Elster-Hasselbach/Thierbach.


Gesetzliche Grundlage:

§ 11 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA);

§ 5 Verbandssatzung des AZV Weiße Elster-Hasselbach/Thierbach

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Stadtratsbeschluss vom 17.12.2015

Beschluss-Nr. VI/STR/OB/0287/1712/15

 

 

aufzuhebende Beschlüsse:

Punkt 1 des Stadtratsbeschlusses vom 17.12.2015

Beschluss-Nr. VI/STR/OB/0287/1712/15

 

 

 

Begründung:

 

Die Verbandsversammlung ist neben dem Verbandsgeschäftsführer Organ des Abwasserzweckverbandes.

 

Die Stadt entsendet nach § 11 GKG LSA sowie § 5 Abs. 1 VS einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Entsendung erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Wahlperiode, § 5 Abs. 3 S. 1 Verbandssatzung (VS). Scheidet ein Vertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so ist nach § 5 Abs. 4 Verbandssatzung von dem Mitglied ein anderer Vertreter oder Stellvertreter zu bestimmen.

 

Mit Beschluss vom 17.12.2015 wurde Herr Sven Schulze-Knechtel ab 01.01.2016 als 1. Vertreter der Vertreterin der Stadt Zeitz in die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Weiße Elster – Hasselbach/Thierbach entsandt.

 

Herr Schulze Knechtel erklärte mit Schreiben vom 08.10.2018, dass er mit Wirkung ab dem 01.11.2018 einen anderen Wohnsitz außerhalb der Stadt Zeitz nimmt und deshalb auf sein Mandat verzichtet.

 

Daher ist ein neuer Vertreter zu bestimmen, der das Amt des 1. Stellvertreters der Vertreterin bis zum Ende der Wahlperiode wahrnimmt.