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Vorlage - VI/STR/BM/0862/18  

Betreff: Information über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 21.08.2018 und dessen mögliche Auswirkungen auf die Beitragserhebung im EB Abwasser
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeister
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Anhörung
21.11.2018 
Sitzung des Betriebsausschusses zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Anlage Info Urteil OVG

Mit Urteil vom 21.08.2018 hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens über die Beitragssatzung der Abwasserbeseitigung Weißenfels, Anstalt öffentlichen Rechts entschieden.

 

Danach ist diese Satzung hinsichtlich wesentlicher Regelungsinhalte für unwirksam erklärt worden. Zwar ist das Urteil explizit zur Weißenfelser Satzung ergangen, würde aber – sollte es rechtskräftig werden – weitgehende Folgen für so ziemlich alle Beitragssatzungen im Abwasserbereich nach sich ziehen, da mit dem Urteil eine jahrzehntelang geltende Rechtsprechung geändert wurde.

 

Bislang wurde im Rahmen der Beitragskalkulation zunächst ein sogenannter höchstzulässiger Beitragssatz berechnet und in der Satzung als solcher benannt. Sodann wurde, um Unwägbarkeiten der Kalkulation und Risiken einer möglichen gerichtlichen Überprüfung in den Beitragssatz einfließen zu lassen, ein sog. politischer Beitrag festgesetzt, der naturgemäß unterhalb des höchstzulässigen Beitragssatzes lag. Wie weit dieser geringer als der höchstzulässige Beitragssatz war, war bislang irrelevant, denn bislang kam es nur darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz (der politische Beitragssatz) im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widersprach.

 

An dieser sog. Ergebnisrechtsprechung hält das OVG mit dem o. g. Urteil nun nicht mehr fest.

 

Nunmehr hat das OVG entschieden, dass der „Sicherheitsabstand“, zwischen dem festgesetzten Beitrag und dem höchstzulässigen Beitrag, nicht mehr als 20 % des höchstzulässigen Beitrags betragen darf, sonst würde eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht vorliegen, die zur Nichtigkeit des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung führt.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde.

 

Unabhängig hiervon hat sich der EB Abwasser bereits mit dem Urteil auseinandergesetzt und wird als ersten Schritt die Beitragskalkulation des HB II hinsichtlich der Vorgaben des Urteils überprüfen lassen und ggf. eine Änderungssatzung diesbezüglich erarbeiten. Diese könnte dann mit Rechtskraft des Urteils (falls die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen würde) kurzfristig in Kraft treten.

 

Im Rahmen der laufenden Klageverfahren zum HB II wird auf den Umstand der fehlenden Rechtskraft des Urteils hingewiesen und versucht, eine Aussetzung der Verfahren zu erreichen, bis über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden ist. Das ist vor allem deshalb wichtig, da die bisherigen Urteile des VG Halle zum HBII im Sinne des EB Abwasser entschieden wurden. Insoweit hätte das Urteil des OVG unmittelbare Auswirkungen auf die laufenden Klageverfahren. Soweit dies nicht möglich ist, weil die Verfahren bereits terminiert wurden, wird versucht, wenigstens einen Vergleich zugunsten des EB Abwasser zu erreichen. Denn das Urteil des OVG würde zu einer neuen Berechnung des Beitragssatzes führen, der mutmaßlich wesentlich höher ausfallen wird, als bislang, sodass die Kläger bei einer Neuberechnung einen höheren HBII zu zahlen hätten, als bislang. Im laufenden Verfahren dürfte eine solche Neuberechnung und damit Nacherhebung auch tatsächlich möglich sein. Rechtlich noch offen und damit Raum für weitere Klagen böte das Urteil im Fall der Nacherhebung in Fällen, in denen die Widerspruchsbearbeitung bereits abgeschlossen, oder kein Widerspruch eingereicht wurde, also in Fällen, in denen die Bescheide bestandskräftig wurden. Denn in den Fällen ist zunächst zu klären, ob trotz Ablauf der Frist zur Erhebung im §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA (31.12.2015) überhaupt eine Nacherhebung möglich ist.

 

Anlage: Urteil des OVG Magdeburg vom 21.08.2018, 4 K 221/15