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Vorlage - VI/STR/40/0924/19  

Betreff: Änderungen der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz und der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
15.04.2019 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Anhörung
24.04.2019 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Theißen Anhörung
30.04.2019 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Geußnitz Anhörung
30.04.2019 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz    
Ortschaftsrat Kayna Anhörung
02.05.2019 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
06.05.2019 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
07.05.2019 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses gemeinsam mit Bildungsausschuss und Bauausschuss ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
09.05.2019 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
16.05.2019 
50. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/40/924/19)
Anlagen:
1. Änderung Benutzungssatzung_01.08.2019
Synopse 1. Änderung Benutzung_01.08.2019
2. Änderung Kita-KBS Stand_01.08.2019
Synopse_2.Änderung Kita_KBS

Der Stadtrat beschließt

 

a)      die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen 

in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 08.11.2013 und

 

b)      die 2. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS) vom 08.11.2013.


 

 

 

 

Begründung:

Das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) vom 05.03.2003 wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes vom 13.12.2018 geändert.

 

Zum 01.08.2019 tritt die Änderung des § 5 Abs. 5 KiFöG LSA in Kraft. Danach sollen die Träger von Tageseinrichtungen den individuellen Bedürfnissen der Eltern gemäß § 3 Abs. 7 gerecht werden und eine stündliche Staffelung der Betreuungsverträge anbieten. Für Kinder bis zum Eintritt in die Schule und für Schulkinder während der Schulferien soll nach der fünften Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden.

Diese gesetzliche Vorgabe wird bereits durch die bestehenden Satzungen erfüllt.

Des Weiteren soll während der Schulzeit für Schulkinder nach der vierten Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden.

Um auch diese gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, muss für Schulkinder zusätzlich eine Betreuungszeit von 5 Stunden täglich oder 25 Wochenstunden eingeführt werden.


 


Anlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Änderung Benutzungssatzung_01.08.2019 (21 KB)    
Anlage 2 2 Synopse 1. Änderung Benutzung_01.08.2019 (13 KB)    
Anlage 3 3 2. Änderung Kita-KBS Stand_01.08.2019 (18 KB)    
Anlage 4 4 Synopse_2.Änderung Kita_KBS (12 KB)