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Vorlage - VI/STR/40/0991/19  

Betreff: Satzung über das Wahlverfahren zum Stadtelternrat für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
05.09.2019 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.09.2019 
3. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (VI/STR/40/0991/19)
Anlagen:
Satzung über das Wahlverfahren

Der Stadtrat beschließt die Satzung über das Wahlverfahren zum Stadtelternrat für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Zeitz.


 

 

 

 

Begründung:

Um den Aufgaben der Tageseinrichtungen nach § 5 KiFöG LSA gerecht werden zu können und im Interesse der bestmöglichen Förderung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und pädagogischen Fach- und Hilfskräften notwendig.

 

Hierzu wählen die Elternschaften der Tageseinrichtungen aus ihrer Mitte eine Elternvertretung. Diese Elternvertretung (Kuratorium) soll den Träger beraten und ist von ihm vor grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

1)      die Beratung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit,

2)      die Beratung bei einem möglichen Wechsel des Trägers der Einrichtung,

3)      die Beratung über die Teilnahme der Tageseinrichtung an Modellprojekten,

4)      die Beratung der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in die Tageseinrichtung,

5)      die Anhörung zu Festlegungen der baulichen Beschaffenheit sowie räumlichen und sächlichen Ausstattung,

6)      die Unterstützung der Bemühungen des Trägers um eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung,

7)      die Beratung im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu den Kostenbeiträgen,

8)      die Beteiligung im Verfahren zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen und

9)      die Information der Eltern.

 

Die Zustimmung des Kuratoriums ist erforderlich

1)      zur Änderung der Konzeption,

2)      zur Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten,

3)      zur Festlegung, ob die gesundheitliche Eignung eines Kindes nach einer Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist,

4)      zur Änderung der Art oder des Umfangs der Verpflegung oder zum Wechsel des       Anbieters.

 

Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter jedes Kuratoriums der Tageseinrichtungen in  der Stadt Zeitz sollen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertretung für die Vertretung der Eltern in der Stadt Zeitz (Stadtelternrat) wählen.

 

Dieses Wahlverfahren ist gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 KiFöG LSA durch Satzung zur regeln.


 


Anlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung über das Wahlverfahren (42 KB)