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Vorlage - VI/STR/OB/1002/19  

Betreff: Vertretung der Stadt Zeitz im Aufsichtsrat der Stadtreinigungs- und Servicebetrieb Zeitz GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
Beteiligungsmanagement
Federführend:Oberbürgermeister   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
03.07.2019 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/OB/1002/19)

Der Stadtrat der Stadt Zeitz entsendet für die Dauer der Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Stadtreinigungs- und Servicebetrieb Zeitz GmbH (SSBZ GmbH)

 

1. Fraktion ……..                  Frau / Herr ……………..

 

2. Fraktion……….                  Frau / Herr …………..

 

3. Bürgermeisterin                 Frau Kathrin Weber

 

4.                                            Frau Kerstin Hoffmann


Gesetzliche Grundlage:

§ 131 Kommunal-verfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

(KVG)

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

Die SSBZ Stadtreinigungs- und Service GmbH wurde mit Gesellschaftervertrag vom 16.06.2011 gegründet. Das Stammkapital beträgt 25.000 Euro.

 

Gesellschafterin ist die Stadt Zeitz (100 v.H) und wird kraft Amtes vom Oberbürgermeister Herrn Christian Thieme alleinig vertreten.

 

Die kommunale Eigengesellschaft erbringt Leistungen betreffend die Straßenreinigung, den Winterdienst, die Papierkorbentleerung und die Sinkkastenreinigung. Die Gesellschaft ist weiter berechtigt, Tätigkeiten im Sinne von Reparaturen an Anlagen und Einrichtungen, einschließlich Transportleistungen zu erbringen, sowie ferner den Bau, den Betrieb, sowie die Unterhaltung von Einrichtungen der Stadt Zeitz zu übernehmen, insbesondere der Stadtbeleuchtung, der Grün- und Parkanlagen, von Sportstätten, Spielplätzen und Verkehrsleiteinrichtungen.

 

Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung. 

 

Geschäftsführer ist Herr Christian Gast.

 

Gemäß § 23 Gesellschaftsvertrag besteht der Aufsichtsrat aus fünf Mitgliedern.

 

Geborenes Mitglied des Aufsichtsrates ist der Oberbürgermeister.

 

Die Amtsdauer für die weiteren Mitglieder besteht für längstens drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft eines Stadtratsmitglieds im Aufsichtsrat endet mit dessen Mitgliedschaft im Stadtrat bzw. mit Ablauf der Wahlperiode automatisch. Die Abberufung ist jederzeit möglich.

 

Der Oberbürgermeister schlägt vor:

 

Die Bürgermeisterin Frau Kathrin Weber und

                                 Frau Kerstin Hoffmann

als weitere Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.

 

 

Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen.

Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen.

 

Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung.  

 

 

 

 

 

Anlage:

 

§ 131 KVG LSA Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Bürgermeister, vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigten der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

 (2) Die Vertretung der Kommune durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Kommune in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

 (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kommune das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Ist der Hauptverwaltungsbeamte Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten. Die Mitgliedschaft der Vertreter der Kommune endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Kommune.

 

 (4) Werden Vertreter der Kommune aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Kommune den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Kommune schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.

 

 

 

 


Anlagen: