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Vorlage - VII/STR/OB/0019/19  

Betreff: Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates aus der 43. Sitzung vom 06.09.2018 - Informationsvorlage Beschluss-Nr. VI/STR/10/0803/18, Personalentwicklungskonzept der Stadt Zeitz - 4. Fortschreibung für den Zeitraum 2018 - 20126
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
Bürgermeister
Federführend:Oberbürgermeister   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.09.2019 
3. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VII/STR/OB/0019/19)
Anlagen:
Bescheid Kommunalaufsicht vom 24.07.2019

Der Stadtrat beschließt, entsprechend dem Bescheid des Amtes für Kommunalaufsicht vom 24.07.2019, den Beschluss des Stadtrates vom 06.09.2018 – „Die Fraktion ALL/AfD beantragt die Verweisung der Informationsvorlage Personalentwicklungskonzept zur Beratung in alle Ausschüsse und zur Beschlussfassung in den Stadtrat“ – Beschluss-Nr. VI/STR/10/0803/18, aufzuheben.

 


Gesetzliche Grundlage:

§§ 65 Abs. 3, S. 1, 146 KVG LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:

„Die Fraktion ALL/AfD beantragt die Verweisung der Informationsvorlage Personalentwicklungskonzept zur Beratung in alle Ausschüsse und zur Beschlussfassung in den Stadtrat“ StR 06.09.2018

 

Begründung:

 

In der Sitzung des Stadtrates vom 06.09.2018 wurde die Informationsvorlage Personalentwicklungskonzept der Stadt Zeitz, 4. Fortschreibung für den Zeitraum 2018-2026 eingebracht. Nach Beratung und Diskussion der Informationsvorlage brachte die Fraktion ALL/AfD einen Antrag ein, wonach das PEK zur Beschlussfassung in die Ausschüsse verwiesen werden soll, also aus der Informationsvorlage eine Beschlussvorlage zu entwickeln sei. Dieser Antrag fand eine Mehrheit und wurde beschlossen.

 

Mit Schreiben vom 20.09.2018, eingegangen im Büro Sitzungsdienst und zugestellt an den Vorsitzenden des Stadtrates am gleichen Tage, legte der Oberbürgermeister gegen den Beschluss Widerspruch gem. § 65 Abs. 3 KVG LSA, unter Berufung auf die Organisationshoheit des Hauptverwaltungsbeamten ein.

 

Der Widerspruch wurde in der Sitzung am 25.10.2018 unter TOP 22 beraten und durch den Stadtrat nicht abgeholfen, woraufhin der Oberbürgermeister erneut Widerspruch gegen die Beschlussfassung einlegte. Mit Schreiben vom 05.11.2018 bat der Oberbürgermeister um Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde in der Sache, § 66 Abs. 3 KVG LSA.

 

Am 24.07.2019 ging die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde (siehe Anlage) in der Stadtverwaltung ein. Diese entschied, dass

 

der Beschluss des Stadtrates der Stadt Zeitz Nr. VI/STR/10/0803/18 vom 06.09.2018 gemäß § 146 KVG beanstandet wird. Der Beschluss ist aufzuheben und ein Nachweis der Aufhebung der Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 20.09.2019 vorzulegen ist.“

 

Das Amt für Kommunalaufsicht stellt fest:

 

„Nach Prüfung der Rechtslage durch die Kommunalaufsicht wurde die Rechtswidrigkeit des Beschlusses (…) gem. § 66 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 2 KVG LSA festgestellt. Die eigenverantwortliche Organisation, Leitung und Kontrolle der Gemeindeverwaltung gehört gem. § 65 Abs. 1 KVG LSA ebenso zu den alleinigen Aufgaben des Oberbürgermeisters, wie die Änderung der Verwaltungsstruktur, wenn sie neuen organisatorischen Erfordernissen angepasst werden muss und sich im Rahme des Stellenplans bewegt. (…) Es handelt sich dabei immer um Angelegenheiten im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz KVG LSA, für die der Oberbürgermeister kraft Gesetzes ausschließlich zuständig ist. Diese Zuständigkeit kann ihm auch nicht durch Beschluss des Stadtrates entzogen werden. Diese Auffassung wurde bereits 2007durch den Landesrechnungshof in seinem Prüfbericht vom 06.09.20107 mit Schwerpunkt „Konsolidierung des Haushaltes der Stadt Zeitz“ dargestellt.“

 


Anlage:

Bescheid Kommunalaufsicht BLK vom 24.07.2019

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bescheid Kommunalaufsicht vom 24.07.2019 (664 KB)