Inhalt

Vorlage - VII/STR/40/0026/19  

Betreff: Prioritätenliste zur Richtlinie Schulinfrastruktur
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Bildung, Jugend und Sport
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
05.09.2019 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.09.2019 
3. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VII/STR/40/0026/19)
Anlagen:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5

Der Stadtrat beschließt den Einsatz der  Fördermittel entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen (Richtlinie Schulinfrastruktur) in Höhe von 1.560.428 € mit folgender Prioritätenliste:

 

  1. Grundschule Stadtmitte / Sekundarschule III

Träger der öffentlichen Schule: Stadt Zeitz

Standort: Pestalozzistraße 5 / Schillerstr. 9

Projektkosten: 4.005.000,00 €

 

  1. Grundschule  Bergsiedlung

Träger der öffentlichen Schule: Stadt Zeitz
      Standort: Platanenweg 32

Projektkosten: 3.359.250,00 €

 

  1. Grundschule  Nonnewitz

Träger der öffentlichen Schule: Stadt Zeitz

Standort: Hauptstraße 16

Projektkosten: 3.163.500,00  €

 

  1. Grundschule Schnaudertal

Träger der öffentlichen Schule: Stadt Zeitz

Standort: Kayna, Kirchplatz 2

Projektkosten: 2.628.000,00 €

 

Dabei sollen die Schulinfrastrukturmittel ausschließlich für die Schulen Grundschule Stadtmitte / Sekundarschule III eingesetzt werden, da sie selbst dort den ermittelten Bedarf nur teilweise abdecken können.


gesetzliche Grundlage:

-          § 45 Absatz (2) Nr. 21 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt

-          Artikel 104c Grundgesetz

-          Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

-          Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen

RdErl. des MB vom 04.06.2018 -35-813 47-10

bereits gefasste Beschlüsse:

VI/STR/40/0918/2803/19

aufzuhebende Beschlüsse:

VI/STR/40/0918/2803/19

 

 

Vorbemerkung:

 

Der Stadtrat hat bereits am 28.03.2019 der Prioritätenliste zur Richtlinie zugestimmt.

In dem damaligen Beschluss wurde die Grundschule Stadtmitte mit der obersten Priorität eingestuft. Alternativ – im Falle der Nichtbewilligung der beantragten EFRE-Fördermittel - die Grundschule Zeitz-Ost.

 

In dem Gespräch beim Landesverwaltungsamt am 21.08.2019 bezüglich der Förderung der GS Zeitz-Ost wurde der Stadt Zeitz signalisiert, dass der vorgelegte Planungsentwurf förderfähig ist. Somit wäre bei weiterem positivem Verlauf die alternative Beschlussfassung nicht mehr erforderlich.

 

Gleichzeitig erging der Hinweis, dass die Beschlussfassung zur Schulinfrastruktur vom März 2019 nicht korrekt ist, weil sich die beiden Gebäudeteile der Grundschule Stadtmitte und der Sekundarschule III aufgrund des gemeinsamen Leitungsnetzes Elektro und Heizung betreffend, nicht trennen lassen und sich somit der Einsatz der Fördermittel nicht zu 100 % nur auf die Grundschule Stattmitte zuordnen lässt. Um spätere Rückforderungen zu vermeiden bekamen wir die Empfehlung, die Priorität auf die Grundschule Stadtmitte und Sekundarschule III festzulegen.

 

Mit dieser Beschlussvorlage soll dieser Empfehlung entsprochen werden.

 

Sachdarstellung:

 

Die Zuwendungen aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen soll die Kommunen in die Lage versetzen, in die Verbesserung der Schulinfrastruktur zu investieren, mit dem Ziel bei der Sanierung und Modernisierung allgemeinbildender Schulen, stärker und schneller als bislang zu Verbesserungen zu kommen.

 

Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden.

Dazu zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden Schule gehören, z. B. auch Außenanlagen, Schulsporthallen und Werkstätten.

Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung oder dem Ersatzbau ist auch die für die Funktionsfähigkeit des Schulgebäudes erforderliche Ausstattung förderfähig, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden oder nicht beweglich sind, so z. B. sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge und Leitungen.

Projektvorbereitende  und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister sind ebenfalls förderfähig. Die Summe dieser Kosten wird maximal in einer Höhe von 20 v. H. der gesamten Projektkosten gefördert.

 

Nicht dem Förderzweck entspricht die Anschaffung digitaler Geräte oder von Möbeln.

 

Die Festlegung, welche Kommunen als finanzschwach gelten, erfolgt auf der Grundlage der Schlüsselzuweisungen gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.03.2017. Als Maßstab für die Binnenverteilung der Mittel auf die 113 finanzschwachen Kommunen Sachsen-Anhalts wird die Schülerzahl an den Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft auf dem Gebiet des jeweiligen Schulträgers gemäß § 65 Abs. 1 und 2  Schulgesetz LSA herangezogen. Demnach ergibt sich für die Stadt Zeitz ein maximaler Mitteleinsatz in Höhe von bis zu 1.560 428 €.

Im Rahmen des Förderbudgets wird die Zuwendung projektkonkret im Wege einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung, als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

 

Die Anträge müssen bis zum 31.12.2019 einschließlich der erforderlichen Anlagen gestellt werden.

 

Die Zuwendungen werden trägerneutral gewährt. Die Einbeziehung von Schulen in freier Trägerschaft sollte Berücksichtigung finden.

 

Für Investitionssummen von 500.000 € bis unter 5.000.000 € gilt die Zweckbindungsfrist von 10 Jahren.

 

Gemäß der dazu erlassenen Richtlinie  des Landes entscheiden die Kommunen selbständig über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel anhand einer durch sie zu erstellenden Prioritätenliste, deren Grundlage ein für alle Antragsteller verbindlicher  und rechtlich nachprüfbarer Kriterienkatalog ist, den die Kommunen selbst vor Beginn des Vergleichsverfahrens aufstellen.

 

Bei der Auswahl der Investitionen soll die jeweils aktuelle Schulentwicklungsplanung berücksichtigt werden.

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 20.07.2018 mit Beschluss den Schulentwicklungsplan für die Schuljahre 2019/2010 bis 2033/2034 für die Grund- und Sekundarschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz festgestellt.

 

Begründung:

 

Die Grundschule Stadtmitte und die Sekundarschule III sind gemeinsam in einem denkmalgeschützten Gebäude im Zentrum der Stadt Zeitz untergebracht. Der Schulstandort weist einen sehr hohen Sanierungsbedarf aus und konnte auf Grund seines denkmalgeschützten Gebäudes bislang in keinem Förderprogramm ausreichend Berücksichtigung finden. Auch die Außenanlagen der beiden Schulen sind spartanisch ausgestattet und bedürfen dringend einer Neugestaltung.

 

Es hat sich aus diesem Grund der höchste Sanierungsbedarf innerhalb der Schulen, die sich in Trägerschaft der Stadt Zeitz befinden ergeben, so dass die Verwaltung den Einsatz der Finanzmittel in dieser Schule präferiert.

 

Für den Einsatz der Schulinfrastruktur-Mittel haben die Forderungen aus dem Brandschutzkonzept oberste Priorität.

Das denkmalgeschützte Gebäude soll hinsichtlich der Erfordernisse zum vorbeugenden und baulichen Brandschutz saniert werden. Im Rahmen von Brandsicherheitsschauen wurden für beide Schulen zahlreiche Mängel festgestellt, die nunmehr dringendst behoben werden müssen. Dabei ist eine strikte Trennung zwischen Grund- und Sekundarschule nicht möglich, da Leitungssysteme für Elektro und Heizung nicht getrennt werden können und die Nutzung der Schule gebäudeteilübergreifend erfolgt.

Für den Brandschutz sind u.a. Brandabschnitte zu bilden, Brandlasten zu beseitigen, Vergitterungen von Fenstern zu beseitigen, 2. Rettungswege herzustellen, eine ausreichende Beleuchtung der Flucht- und Rettungswege bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung sicher zu stellen und Feuerwehrzufahrten herzurichten.

Nachfolgend sind die Fußbodenbeläge und schadhafte Fenster zu erneuern. In der Aula soll die Decke gesichert werden. Im Kellergeschoss ist die Trockenlegung des Werk- und Hortraumes erforderlich.

 

Für die Grundschule Zeitz-Ost läuft das Bewilligungsverfahren im Rahmen des „Operationellen Programms für den Europäischen Fond für regionale Entwicklung des Landes Sachsen- Anhalt 2014-2020“ (EFRE).

Aus diesem Grund wird diese Schule trotz hoher Priorität nicht in diesem Programm berücksichtigt.

Für die evangelische Grundschule als Schule in freier Trägerschaft, die momentan noch im Gebäude der Grundschule Zeitz-Ost untergebracht ist, werden zur Zeit Gebäudeteile im ehemaligen Franziskanerkloster über das Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz“ hergerichtet. Aus diesem Grund wird diese Schule ebenfalls bei der Prioritätenliste zum Förderprogramm „Schulinfrastruktur“ nicht einbezogen.


 


Anlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (35 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 (37 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 (38 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 (36 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 5 (41 KB)