Vorlage - VII/STR/20/0029/19
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer für die Stadt Zeitz ab dem Haushaltsjahr 2020 (Hebesatzsatzung).
Gesetzliche Grundlagen: § 45 Abs. 2 Nr. 1 und § 84 Abs. 2 Nr. 6
Kommunalverfassungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
bereits gefasste Beschlüsse: V/STR/20/0148/2801/09
VI/STR/20/0086/1812/14
VI/STR/20/0613/2610/17
aufzuhebende Beschlüsse: V/STR/20/0148/2801/09
VI/STR/20/0086/1812/14
Begründung:
Die Stadt Zeitz finanziert sich, wie jede andere Stadt, aus Steuern und Abgaben. Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer gehören dabei zu den wichtigsten kommunalen Steuerarten.
Ziel dieser Vorlage ist, die Steuer- und Abgabelast gleich auf alle Schultern zu verteilen.
Ab dem Jahr 2020 sollen die Steuerhebesätze im gesamten Gebiet der Stadt Zeitz vereinheitlicht werden, um daher eine Gleichbehandlung aller Bürger und Unternehmen zu erreichen.
Folgende Steuersätze sollen mit der Hebesatzsatzung ab 01.01.2020 einheitlich festgesetzt werden.
Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer |
300 v. H. | 400 v. H. | 400 v. H. |
Diese Steuerhebesätze gelten bereits für die Stadt Zeitz und die Ortschaft Zangenberg.
Der Beschluss der Landesregierung über die Zulassung unterschiedlicher Realsteuerhebesätze bei Gebietsänderungen vom 06.02.2001 in Verbindung mit der Änderung vom 28.08.2007 begrenzt die Übergangsfrist auf längstens zehn Jahre.
Diese Übergangsfrist ist in den Gebietsänderungsverträgen zur Eingemeindung der Gemeinden festgelegt. Für die Ortschaften Kayna, Würchwitz, Geußnitz, Nonnewitz, Luckenau und Pirkau endete die Frist zum 31.12.2018 und für die Ortschaft Theißen läuft diese zum 31.12.2019 aus.
Es ist daher nunmehr geboten, eine Vereinheitlichung vorzunehmen.
Mit einer Hebesatzsatzung – losgelöst von der Haushaltssatzung – behalten die Steuersätze jahresübergreifend ihre Gültigkeit, wodurch Rechtssicherheit für die Steuerveranlagung und Sicherheit für die Bürger und Unternehmer erreicht wird.
Die Hebesätze der Städte Naumburg und Weißenfels zum Vergleich:
| Grundsteuer A | Grundsteuer B | Gewerbesteuer |
Naumburg | 316 v. H. | 450 v. H. | 380 v. H. |
Weißenfels | 320 v. H. | 380 v. H. | 350 v. H. |
Merseburg | 366 v. H. | 495 v. H. | 404 v. H. |
Finanzielle Auswirkungen (in EURO):
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| Ansatz HJ 2020 |
Grundsteuer A Konto 61110.401100
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108.100 € |
108.900 € |
Grundsteuer B Konto 61110.401200
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2.787.400 € |
2.815.300 € |
Gewerbesteuer Konto 61110.401300
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8.000.000 €* |
10.703.700 € |
* Der Ansatz der Gewerbesteuer war im Haushaltsjahr (HJ) 2019 ursprünglich in Höhe von 10.646.000 € geplant. Aufgrund der zu leistenden Rückzahlungen von Gewerbesteuern für die Vorjahre wurde dieser Ansatz mit dem 1. Nachtrag auf 8.000.000 € herabgesetzt.
Der erhebliche Anstieg der Gewerbesteuereinnahmen zwischen den HJ 2019 und 2020 resultiert demzufolge nicht hauptsächlich aus der Anhebung des Hebesatzes in den Ortschaften ab dem Jahr 2020, sondern aus den Rückzahlungsverpflichtungen im Jahr 2019.
Anlagen:
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer für die Stadt Zeitz ab dem Haushaltsjahr 2020 (Hebesatzsatzung)
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Satzung Festsetzung der Hebesätze neu (84 KB) |