Inhalt

Vorlage - VII/STR/40/0153/20  

Betreff: Änderung der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Theißen Anhörung
25.02.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Geußnitz Anhörung
25.02.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Anhörung
04.03.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
09.03.2020 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Anhörung
12.03.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Nonnewitz Sitzungsausfall
17.03.2020 
ABGESAGT - Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz      
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Sitzungsausfall
19.03.2020 
ABGESAGT - Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses      
Stadtrat Zeitz Sitzungsausfall
26.03.2020    ABGESAGT - 10. Sitzung des Stadtrates Zeitz      
Ortschaftsrat Nonnewitz Sitzungsausfall
19.05.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Sitzungsausfall
28.05.2020 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Sitzungsausfall
04.06.2020 
12. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Nonnewitz Anhörung
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
Stadtrat Zeitz Entscheidung
Anlagen:
4. Änderung Kita-KBS
Synopse_4.Änderung Kita_KBS

Der Stadtrat beschließt die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS) vom 08.11.2013.


 

 

 

 

Begründung:

Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat in seiner Sitzung am 17.12.2019 das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung beschlossen.

Durch dieses wird § 13 Abs. 4 dahingehend geändert, dass abweichend von § 13 Abs. 4 S. 1 KiFöG LSA ab dem 01.01.2020 bis 31.12.2021 von Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden, nur ein Kostenbeitrag für das älteste betreute Kind und für jedes weitere Kind zu entrichten ist, das die Schule besucht.

Dieses Gesetz ist rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Demzufolge ist § 3 Abs. 5 der Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS) ebenfalls um einen Satz 2 zu ergänzen. Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

Ungeachtet der rückwirkenden Satzungsänderung berücksichtigen die Bescheide für die Erhebung der Kostenbeiträge im Jahr 2020 bereits die zum 01.01.2020 in Kraft getretene gesetzliche Änderung.

 

 

  1. Finanzielle Auswirkungen

 

Ja         Nein

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Produkt

36510 Kindertageseinrichtungen

Sachkonto

432100 Kostenbeiträge

Sachkonto

448201 Geschwisterermäßigung

 

Bemerkung: (Stand: 29.01.2020)

 

Die Ausweitung der Geschwisterermäßigung ab dem 01.01.2020 auf alle Kinder führt

zunächst gegenüber der Planung für 2020 zu Weniger-Einnahmen auf dem Produktkonto

36510.432100 von ca. 154.000 €. Die aus der Geschwisterermäßigung resultierenden Einnahmeausfälle werden auf Antrag vom Land im darauffolgenden Haushaltsjahr erstattet.

Um die finanzielle Belastung der Kommunen im Haushaltsjahr 2020 aufzufangen,

gewährt das Land einen Abschlag, der dann mit der tatsächlichen Zahlung im Jahr 2021 verrechnet wird. Die Höhe dieses Abschlages ist noch nicht bekannt. Eine ungefähre Hochrechnung ergibt, dass im HJ 2020 auf dem Produktkonto 36510.448201 mit Mehr-Einnahmen gegenüber dem Haushaltsansatz von ca. 132.000 € gerechnet werden kann.

Da sich die Einnahmen aus Kostenbeiträgen bis zum Jahresende ebenfalls noch verändern werden, wird davon ausgegangen, dass sich die Weniger-Einnahmen durch die

Mehr-Einnahmen weitestgehend ausgleichen werden.

 

  1. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

  1. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

 

Ja    Nein   nicht einschlägig


 


Anlagen:

1)      4. Änderungssatzung – Kita KBS

2)      Synopse

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 4. Änderung Kita-KBS (22 KB)    
Anlage 2 2 Synopse_4.Änderung Kita_KBS (14 KB)