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Vorlage - VII/STR/65/0159/20  

Betreff: Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet "Stadtmitte Zeitz" - Beschluss zur Verlängerung des befristeten Abschlags von 20 %
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtsanierung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
27.02.2020 
(Sonder-)Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses gemeinsam mit dem Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
27.02.2020 
9. (Sonder-)Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der Stadtrat beschließt,

die einmalige Gewährung einer vierwöchigen Zahlungsfrist zur Inanspruchnahme eines Abschlages von 20 % auf Ausgleichsbeträge gem. § 154 BauGB für Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Stadtmitte Zeitz“, Satzungsbeschluss vom 21.10.1992, zuletzt geändert am 24.10.2001, die nachweislich ohne eigenes Verschulden kein dem Stadtratsbeschluss vom 12.09.2019 (VII/STR/63/0015/19) entsprechendes Angebot der Stadt Zeitz zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge erhalten haben und somit nicht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Abschlagangebotes von 20 % bei Zahlung bis 31.01.2020 hatten.

 


 

Gesetzliche Grundlage:

§ 154 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

Beschluss zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge unter Gewährung befristeter Abschläge - VII/STR/63/0015/19

 

aufzuhebende Beschlüsse:

 

keine

 

 

Begründung:

 

Zum 31.01.2020 endete die erste Frist zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB für Grundstücke im Sanierungsgebiet „Stadtmitte Zeitz“. Bis dahin wurde freiwillig ablösenden Grundstückseigentümern seitens der Stadt Zeitz ein Abschlag von 20 Prozent auf den abzulösenden Ausgleichsbetrag angeboten. Von diesem Angebot haben ca. 350 der rd. 800 Eigentümer im Sanierungsgebiet Gebrauch gemacht.

 

Im Laufe des Verfahrens kam es leider dazu, dass ca. 30 Angebotsschreiben nicht zugestellt werden konnten und zurück an die Stadt gingen, da Adress- oder Eigentümerdaten bei der Erstellung der Schreiben falsch übertragen wurden oder nicht auf dem aktuellen Stand waren. Die betroffenen Eigentümer erhielten dadurch nicht die Gelegenheit zur Annahme des Abschlagsangebotes von 20 %. Diese sind in einer gesonderten Auflistung erfasst.

 

Im Sinne der Gleichbehandlung wird diesen Eigentümern einmalig eine Verlängerung der Zahlungsfrist für den Abschlag von 20 % gewährt werden. Die in der Auflistung erfassten Eigentümer werden hierzu nochmals durch die Stadt angeschrieben und bekommen die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Anschreibens den Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung des Abschlags von 20 % vorzeitig abzulösen. Ausschlaggebend für den Beginn der vierwöchigen Zahlungsfrist ist das Datum des Poststempels bei Zustellung. Nach Ablauf der einmaligen Verlängerung gelten nur noch die beiden vom Stadtrat am 12.09.2019 beschlossenen Abschlagsangebote von 10 % und 5 % mit den damit verbundenen Zahlungsfristen.