Vorlage - VII/STR/65/0217/20
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Der Stadtrat beschließt die 4. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz vom 16.12.2010.
Gesetzliche Grundlage: | BestattG LSA vom 05.02.2002
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bereits gefasste Beschlüsse: | Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz vom 16.12.2010 1. Änderungssatzung vom 08.09.2011 2. Änderungssatzung vom 04.05.2017 3. Änderungssatzung vom 15.03.2018
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Die Stadt Zeitz regelt gemäß § 8 GO LSA im eigenen Wirkungskreis durch Satzung die Benutzung der 4 kommunalen Friedhöfe Geußnitz, Kayna, Luckenau und Mahlen und setzt die Gebühren für die Benutzung fest. Entsprechend § 5 Abs. 2 b KAG LSA kann die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Im Rahmen des Gemeindehaushalts gehören die Friedhöfe zu den Gebührenanstalten, bei denen die notwendigen Kosten für Unterhaltung und Verwaltung der Friedhöfe durch das Gebührenaufkommen gedeckt werden sollen. Die Stadt Zeitz lässt deshalb alle drei Jahre eine Kalkulation erstellen.
Die Friedhofsgebühren wurden mit Beschluss der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz vom 16.12.2010 auf Grundlage der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten auf den 4 kommunalen Friedhöfen Geußnitz, Kayna, Luckenau und Mahlen einheitlich kalkuliert. Der Beschluss der 1. Änderungssatzung ermöglichte neben den Wahlgrabstellen auf den Friedhöfen auch das Anlegen von Reihengrabstellen. Mit der 2. Änderungssatzung wurde die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Genehmigungen und Nutzungsrechte beschlossen, welche seit dem 28.05.2017 in Kraft getreten ist. Die Kommunalaufsicht hatte diese 2. Änderungssatzung formell beanstandet. Die Änderungen wurden mit Beschluss der 3. Änderungssatzung am 15.03.2018 zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz aufgenommen.
Die Benutzungsgebühren der Grabstätten und die Gebühren für die Friedhofsunterhaltung haben sich seit dem 01.01.2011 nicht verändert.
Die Organisationsberatung Schlese & Co. GmbH aus Berlin ist im Jahr 2019 mit der Erstellung der Kosten- und Gebührenkalkulation zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz vom 16.12.2010 beauftragt worden. Dieses Büro hatte zuvor seinen Sitz in Zwickau und führte die Kalkulationen für die Stadt Zeitz bereits in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durch.
Im Ergebnis der Gebührenkalkulation wird eine Erhöhung der Gebührensätze notwendig, weil das Gebührenaufkommen die Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der Friedhöfe nicht deckt. Die Friedhöfe werden als kostendeckende Einheit geführt. In die Kalkulation flossen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2016 bis 2018 ein und wurden in der Änderungssatzung berücksichtigt.
Anlagen:
- Synopse zur 4. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zeitz vom
- Geprüfte Artikelsatzung 4. Änderungssatzung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2020 06 08 Synopse 4. Änderungssatzung (128 KB) | |||
2 | 2020 06 08 Geprüfte Artikelsatzung 4. Änderungssatzung (117 KB) |