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Vorlage - VII/STR/65/0219/20  

Betreff: Abwägungs- und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 82 – Eigenheimbau im Bereich Dietrich-Bonhoeffer-Straße - der Stadt Zeitz als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
01.07.2020 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen     
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
09.07.2020 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen     
Stadtrat Zeitz Entscheidung
16.07.2020 
14. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 Verfahrensvermerk KVG LSA
Anlage 2.1 Abwägung Behörden
Anlage 2.2 Abwägung Öffentlichkeit
Anlage 2.3 Abwägung Fachbereiche
Anlage 3 Planzeichnung
Anlage 4 Begründung

 

 

Der Stadtrat beschließt:

 

 

 

  • Der Verfahrensvermerk der Anlage 1 der Vorlage wird beachtet.

 

  • Die Abwägung zu den Stellungnahmen, Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, der Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) des Bebauungsplanes Nr. 82 der Stadt Zeitz – Eigenheimbebauung im Bereich Dietrich Bonhoeffer-Straße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren wurde geprüft und bewertet.

Der Stadtrat beschließt hierzu die Abwägung gemäß Anlage 2.

 

  • Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) wird der Bebauungsplan Nr. 82 der Stadt Zeitz – Eigenheimbebauung im Bereich Dietrich-Bonhoeffer-Straße - bestehend aus der Planzeichnung (Teil A, Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Teil B, Anlage 3) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB, als Satzung beschlossen.

 

  • Die Begründung (Anlage 4) des Bebauungsplanes Nr. 82 wird gebilligt.

 

 

 

 

  • Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Abwägungsergebnis zu den Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden zur Kenntnis zu geben.

 

  • Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

 

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 10 Abs. 1 BauGB

§ 8 und § 45 (3), Nr.4 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)

vom 17. Juni 2014

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Aufstellungsbeschluss VI/STR/65/0688/1503/18

Verfahrensänderung VII/STR/65/0206/20 

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

Begründung:

 

In der Stadtratssitzung am 15.03.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 82 der Stadt Zeitz - Eigenheimbau Dietrich-Bonhoeffer-Straße - als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gefasst.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist es, im Bereich der Abbruchflächen in der Dietrich- Bonhoeffer- Straße Baurecht für eine Eigenheimbebauung zu schaffen.

Der Geltungsbereich stellt zur Zeit der Planaufstellung einen sogenannten Außenbereich im Innenbereich dar.

 

Bei der Planung handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung von bereits größtenteils versiegelten Flächen. Unter Beachtung des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Boden und der Innenentwicklung soll Bauwilligen und Familien in attraktiven Lagen erschlossener Baugrund zur Errichtung von Eigenheimen zur Verfügung stehen.

 

Die Ziele des Bebauungsplanes entsprechen dem Stadtentwicklungskonzept der Stadt Zeitz:

In den anderen Wandelgebieten hingegen ist eine Stilllegung und der vollständige Rückbau von Gebäuden sinnvoll. Auf Teilen der Rückbauflächen kann der Bau von Einfamilienhäusern erfolgen.“ Der Geltungsbereich liegt in diesem Wandelgebiet.

 

Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan Stadt Zeitz ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 82 teilweise als Wohnbaufläche und teilweise als Grünfläche ausgewiesen. Am 22.06.2017 erfolgte durch den Stadtrat der Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes.

Im Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes größten Teils als geplante Wohnbaufläche ausgewiesen. Dafür wurden im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereiches Wohnbauflächen in Grünflächen umgewandelt, so dass die Flächenbilanz nicht negativ verändert wird.

Der Bebauungsplan Nr. 82 entspricht somit den Zielen des Flächennutzungsplanes der Stadt Zeitz.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 82 der Stadt Zeitz lag in der Zeit vom 07.10.2019 bis 08.11.2019 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Parallel dazu wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden durchgeführt.

Auf Grund von Hinweisen in den Beteiligungen wurde der Bebauungsplanentwurf überarbeitet und die Beteiligungen erneut durchgeführt.

Der Bebauungsplanentwurf Nr. 82 der Stadt Zeitz - Eigenheimbebauung im Bereich Dietrich-Bonhoeffer-Straße - lag in der Zeit vom 09.03.2020 bis 09.04.2020 (und darüber hinaus bis zum 18.05.2020) im Gewandhaus, Zimmer 303 öffentlich aus.             

Auf Grund der Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des SARS – CoV-2- Virus (Corona-Virus) hing der Bebauungsplan einschließlich der Begründung und einem Hinweisblatt zusätzlich vom 17.03.2020 bis zum 18.05.2020 im Eingangsbereich des Gewandhauses (Altmarkt 16, 06712 Zeitz) öffentlich aus. Die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden parallel dazu um die Abgabe ihrer Stellungnahme gebeten.

Anregungen und Hinweise konnten schriftlich, telefonisch oder per Mail geäußert werden.

 

Nach erfolgter Behördenbeteiligung ergab sich aufgrund eines Beschlusses des VGH München die Erforderlichkeit der Änderung des Verfahrens des Bebauungsplanes, welche am 04.06.2020 durch den Stadtrat beschlossen wurde. Da auf der Grundlage des § 13 b BauGB (Einbeziehung Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) nur reine Wohnnutzung zulässig ist, wurde nunmehr das Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) angewendet. Somit sind die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung zulässig.

 

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise aus den Beteiligungen sind in der beiliegenden Abwägung (Anlage 2) zusammengefasst.

Auf dieser Grundlage wurde die vorliegende Satzung des Bebauungsplanes Nr. 82 der Stadt Zeitz erarbeitet.

 


Anlagen:

Anlage 1: Verfahrensvermerk

Anlage 2: Abwägung

Anlage 3: Planzeichnung (Teil A)

Anlage 3: textliche Festsetzungen (Teil B)

Anlage 4: Begründung des Bebauungsplanes

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Verfahrensvermerk KVG LSA (16 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2.1 Abwägung Behörden (157 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 2.2 Abwägung Öffentlichkeit (108 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 2.3 Abwägung Fachbereiche (62 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 3 Planzeichnung (929 KB)    
Anlage 6 6 Anlage 4 Begründung (2562 KB)