Vorlage - VII/STR/65/0234/20
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 5. Änderungssatzung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014.
Gesetzliche Grundlage: | § 56 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 Kommunalverfassungs-gesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) §§ 1, 2 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA)
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bereits gefasste Beschlüsse: | VI/STR/65/0097/1812/14 vom 18.12.2014 VI/STR/65/0468/0812/16 vom 08.12.2016 VI/STR/65/0518/2206/17 vom 22.06.2017 VI/STR/65/0794/2510/18 vom 25.10.2018 VII/STR/65/0028/1212/19 vom 12.12.2019
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Die Stadt Zeitz ist gesetzliches Mitglied im Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ gemäß § 54 Abs. 3 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) und auf dieser Grundlage erhält sie jährlich einen Beitragsbescheid für die Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung. Gemäß § 56 Abs. 1 WG LSA legt die Stadt Zeitz die Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes auf die Bevorteilten (Grundstückseigentümer) um. Grundlage ist die rechtsgültige Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014, welche jährlich einer Anpassung der Beitragssätze bedarf.
Mit der Rechtsprechung des OVG Halle – 2 L 45 /18 vom 04.12.2019 bedarf es einer Bestimmung zum Umfang der Heranziehung von Eigentümern, denen die Vorteile durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht über das gesamte Jahr zukommen. Denn fehlt es an einer Bestimmung, nach der im Falle eines unterjährigen Wechsels der jeweilige Rechtsinhaber nur anteilig nach dem Zeitraum heranzuziehen ist, in dem er das Recht innehatte, steht die Satzung nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit und damit mit höherrangigem Recht nicht im Einklang. Im Artikel I, § 4 Abs. 4 Satz 2 erfolgt eine Ergänzung bei unterjährigem Eigentümerwechsel.
In § 5 Satz 1 der Umlagesatzung der Stadt Zeitz erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung an die Orientierungssatzung des Landes Sachsen-Anhalt (siehe Artikel II).
Im Artikel III des § 6 Abs. 2 der 5. Änderungssatzung wird der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Zeitz im Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ angepasst und im Artikel IV des § 7 Abs. 1 und 2 sind für 2020 die neuen Beitragssätze des Flächen- und Erschwernisbeitrages geregelt.
Im Artikel V der 5. Änderungssatzung wurde die neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Land Sachsen-Anhalt – DSAG LSA vom 18.02.2020 aufgenommen (§ 12 (1) und (2).
Artikel V tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die übrigen Artikel treten rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Ermittlung der Umlagesätze
Nach § 56 WG LSA vom 18.12.2015 gehören die Verwaltungskosten zum umlagefähigen Aufwand. Dabei ist die Umlage der Verwaltungskosten ausschließlich über den einfachen Flächenbeitrag zulässig (Protokoll des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vom 26.10.2016).
- Personalkosten
Die Personalkosten basieren auf den pauschalen Ansatz des aktuellen Berichtes der KGSt.
- Gemeinkosten
Die Gemeinkosten umfassen die Aufwendungen für verwaltungsweite sowie interne Gemeinkosten wie Fachbereichsleiter/Sachgebietsleiter/Sekretariat, Planung, Steuerung und Kontrolle durch Stadtrat und Verwaltungsführung, Leistungen der Querschnittsämter (FB Technisches Zeitz, SG Stadtkasse, Rechnungsprüfungsamt, Rechtsamt usw.) Die Ermittlung der Gemeinkosten erfolgt über bereits gerichtlich bestätigte Vorgaben der KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement). Die KGSt geht bei einem Büroarbeitsplatz von einem Gemeinkostenzuschuss von 20% der Bruttopersonalkosten aus (10% verwaltungsweite Gemeinkosten, 10% amtsinterne Gemeinkosten).
- Sachkosten
Zu den Sachkosten gehören Kosten für Arbeitsplatzausgestaltung, Hardware, Software, Bürobedarf, Raumkosten usw. Die Ermittlung der Sachkosten erfolgt ebenfalls über bereits gerichtlich bestätigte Vorgaben der KGSt. Gemäß der Vorgaben der KGSt werden die Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit IT mit einer Pauschale von 9.700 € angesetzt.
Berechnung Beitragssatz für den Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten:
Beitragsbescheid 2020 für die Gewässer 1. und 2. Ordnung vom UHV "Weiße Elster"
Bezeichnung | Bemessungswert | Beitragssatz | Beitrag |
Flächenbeitrag |
8.718,316912 ha |
10,360746 €/ha |
90.328,26 € |
Erschwernisbeitrag |
27.955 EW |
1,951700 €/EW |
54.559,78 € |
Jahresbeitrag 2020 |
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144.888,04 € |
Die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind keine Verwaltungsgebühren im Sinne § 4 KAG. Ihre Höhe sollte 20 v.H. des Umlagevolumens - lt. Protokoll des Ministeriums für Umwelt Landwirtschaft und Energie vom 26.10.2016- nicht überschreiten (144.888,04 € davon 20% = 28.977,61 €). Die tatsächlich ermittelten Verwaltungskosten für das Jahr 2020 nach KGSt betragen jedoch 21.630,00 €. Mithin wird für 2020 der tatsächliche Aufwand an Personal-/Sach- und Gemeinkosten in Höhe von 21.630,00 € in die Berechnung eingehen.
Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten
90.328,26 € + Verwaltungskosten 21.630,00 € = 111.958,26 €
Beitragssatz (Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten)
111.958,26 € : 8.718,316912 ha = 12,841729 €/ha
Beitragssatz des Erschwernisbeitrages
54.559,78 € : 689,8395 ha = 79,09054207 €/ha
Finanzielle Auswirkungen (in Euro)
Ausgabe: Einnahme:
Lt. Beitragsbescheid 2020 vom 28.02.2020 Umlage der Verbandsbeiträge an die
des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ Beitragspflichtigen
= 144.888,04 Euro = 100.000 Euro
(Produktkonto: 55210.531300) (Produktkonto: 55210.448800)
Die Einnahme ist vorbehaltlich, da sie erst mit der Erhebung der Abgabe real bestimmt werden kann.
Anlagen:
5. Änderungssatzung
Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 5. ÄS Umlage UHV Artikelsatzung (205 KB) | |||
2 | Synopse 5. ÄS Umlage UHV (212 KB) |