Vorlage - VII/STR/OB/0244/20
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- Der Stadtrat nimmt den Beteiligungsbericht 2020 nach Erörterung gemäß § 130 Abs. 2 KVG LSA zur Kenntnis.
- Der Oberbürgermeister hat die Einwohner der Stadt Zeitz in geeigneter Form über den Beteiligungsbericht zu unterrichten, § 130 Abs. 3 KVG LSA.
- Der Beteiligungsbericht ist der Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises vorzulegen .
Gesetzliche Grundlage: | § 130 Abs. 2 und 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) |
bereits gefasste Beschlüsse: | - |
aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Nach § 130 Abs. 2 KVG LSA ist der Vertretung mit dem Entwurf der Haushaltssatzung ein Bericht über die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, an denen die Kommune mit mindestens 5 % beteiligt ist, vorzulegen und in öffentlicher Sitzung zu erörtern.
Die Kommune hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten, § 130 Abs. 3 KVG LSA.
Dieser Beteiligungsbericht ist nach § 135 Abs. 3 KVG LSA der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Basisdaten der abgebildeten Unternehmen beziehen sich grundsätzlich auf das Berichtsjahr 2018.
Anlage:
Beteiligungsbericht 2020
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | BB 2020 final (2904 KB) |