Vorlage - VII/STR/OB/0258/20
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Ergänzend zum Beschluss VI/STR/40/0887/19 überträgt die Stadt Zeitz gemäß § 117 (1) Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) die Kassengeschäfte in Kultureinrichtungen, in diesem Fall Schloss Moritzburg Zeitz, an eine Fremdfirma.
Gesetzliche Grundlage: | § 117 (1) KVG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | Beschluss des Stadtrates VI/STR/40/0887/19 |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Der § 117 (1) des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) „Übertragung von Kassengeschäften“ regelt die Möglichkeit der ganz oder teilweisen Übertragung der Kassengeschäfte an Stellen außerhalb der Verwaltung, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Kommune geltenden Vorschriften gewährleistet sind.
Der Beschluss hierüber ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die anfallende Kassierung in der Einrichtung „Museum Schloss Moritzburg Zeitz“ ist aufgrund des reduzierten Personalbestandes nicht mehr mit den vorhandenen städtischen Mitarbeiterin abzusichern und soll daher auch im Jahr 2021 durch einen Dritten erbracht werden. Die Einführung einer Betriebsruhe Anfang 2019 stellt eine einmalige Maßnahme dar. Die Stadt Zeitz arbeitet seit August 2019 mit einem Dritten zusammen; aus Sicht des Sachgebietes hat sich das bewährt.
Die Beauftragung erfolgt im Rahmen des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens. In diesem Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Eignung.
Im Februar 2019 fasste der Stadtrat der Stadt Zeitz den Beschluss, mit der Vorlagennummer VI/STR/40/0887/19, über die „Übertragung von Kassengeschäften an Dritte in Kultureinrichtungen“. Durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Zeitz wurde der Hinweis gegeben, dass sich der Beschluss auf die Einrichtung „Schlosspark Moritzburg Zeitz“ und „Theater Zeitz im Capitol“ bezieht und somit noch eine Bewilligung für das „Schloss Moritzburg Zeitz“ eingeholt werden muss.
Am 16.12.2019 hat der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sondersitzung diesen Sachverhalt für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen (Vorlagennummer: VII/STR/OB/0092/19).
Die anfallenden Kosten für die Kassengeschäfte werden im Haushalt eingestellt.