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Vorlage - VII/STR/65/0273/20  

Betreff: Verlängerung des Durchführungszeitraumes der Sanierungsmaßnahme nach Satzung der Stadt Zeitz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte“ Zeitz zum 31.12.2026
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtsanierung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
28.10.2020 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen     
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
05.11.2020 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.11.2020 
18. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage Sanierungsmaßnahmen 2021-2026

 

Der Stadtrat beschließt auf Grundlage des § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 235 Abs. 4 BauGB und § 8 KVG LSA die Verlängerung des Durchführungszeitraumes der Sanierungsmaßnahme nach Satzung der Stadt Zeitz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte Zeitz“, Satzungsbeschluss vom 21.10.1992, zuletzt geändert am 24.10.2001, mit Abschluss zum 31.12.2026.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 235 Abs. 4 BauGB

§ 142 Abs. 3 BauGB

§ 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014

bereits gefasste Beschlüsse:

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

Die Stadt Zeitz hat mit Beschluss vom 21.10.1992 das Sanierungsgebiet „Stadtmitte Zeitz“ förmlich festgelegt. Im Jahr 2001 erfolgte die bislang letztmalige Änderung in Form einer nördlichen Erweiterung des Sanierungsgebietes. Gemäß § 235 Abs. 4 BauGB sind Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden, spätestens bis zum 31.12.2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben. Die Gültigkeit der Sanierungssatzung kann verlängert werden, wenn ersichtlich ist, dass die Sanierung bis zum oben genannten Datum nicht vollendet werden kann.

 

Ausweislich der Rahmenplanfortschreibung vom 28.04.2010 und des aktuellen Stadtentwicklungskonzeptes 2035 vom 17.02.2020 sind noch wesentliche Maßnahmen durchzuführen, so dass die Sanierung als noch nicht vollendet angesehen werden kann. Laut der im Stadtentwicklungskonzept 2035 aufgeführten Maßnahmenliste und der dort beigefügten Maßnahmenplanung mit Kosten- und Finanzierungsübersicht ist es zur Erreichung der Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich, die gesetzliche Frist bis zum 31.12.2026 zu verlängern.

 

Die mit Abschluss des Städtebauförderungsprogramms „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ aus sanierungsbedingten Einnahmen (Ausgleichsbeträge gem. § 154 BauGB, Überschüsse aus Bewirtschaftung und Erlöse aus Verkäufen im Sanierungsvermögen befindlicher Grundstücke sowie Darlehensrückflüsse) zu finanzierenden wesentlichen Sanierungsmaßnahmen sind als Anlage aufgeführt.


1. Finanzelle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:       51122

Sachkonto:   neu ab 2021

Bemerkung:  Refinanzierung aus sanierungsbedingten Einnahmen

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlage:

Sanierungsmaßnahmen 2021 bis 2026

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Sanierungsmaßnahmen 2021-2026 (171 KB)