Vorlage - VII/STR/65/0281/20
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Der Stadtrat beschließt die Änderung der Geltungsbereichsgrenzen der Fördergebiete 1 bis 4 im Rahmen der Neustrukturierung der Städtebauförderung auf der Grundlage des § 171b Baugesetzbuch. Die neuen Geltungsbereiche der Fördergebiete 1 bis 4 sind in den Anlagen 1 bis 4 dargestellt.
Gesetzliche Grundlage: | § 171b BauGB |
bereits gefasste Beschlüsse: |
V/STR/65/0161/0406/20
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Die bisherigen Geltungsbereiche der Fördergebiete im Rahmen des Förderprogramms Stadtumbau Ost wurden zuletzt mit Beschluss des Stadtrates vom 30.09.2010 gebilligt. Der Stadtrat hat am 04.06.2020 das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2035 (ISEK 2035) mehrheitlich beschlossen. In diesem werden neue Fördergebietsgrenzen vorgeschlagen.
Die neuen Fördergebietsgrenzen entsprechen dem neuen Stadtentwicklungskonzept weitestgehend. Jedoch waren zur Zeit der Erstellung des Stadtentwicklungskonzeptes und der Beschlussfassung noch nicht bekannt, dass es eine neue Förderstruktur sowie die Zusammenlegung bisher bestehender Förderprogramme geben wird.
Gemäß der neuen Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2020) gibt es die folgenden Städtebauförderprogramme:
1. Lebendige Zentren
2. Sozialer Zusammenhalt
3. Wachstum und nachhaltige Erneuerung.
Die bisherigen Städtebauförderprogramme z. B. Stadtumbau–Ost oder Städtebaulicher Denkmalschutz existieren nicht mehr bzw. werden in den neuen Programmen weitergeführt. Vorrangig auch aus diesen Gründen wird die neue Beschlussfassung erforderlich, da die Fördergebietsgrenzen auf die neuen Förderprogramme auszurichten sind.
Aus städtebaulicher Sicht ergeben sich aus der vergangenen Entwicklung geänderte Rahmenbedingungen und Ziele. Einzelne Bereiche sind konsolidiert. In manchen Quartieren ist der Zweck der Erhaltung entsprechend des Stadtentwicklungskonzeptes noch nicht erreicht. Speziell im Gründerzeitgebiet gilt es die Weiterentwicklung der Kombination von Wohnen-Arbeiten-Naherholung-Freizeit weiter zu verfolgen. Hierfür ist der effektive Einsatz der Fördermittel im Programmbereich Aufwertung eine wesentliche Voraussetzung.
Um dies gewährleisten zu können besteht die Notwendigkeit der Überarbeitung der Geltungsbereiche der Fördergebiete 1 bis 4 im Rahmen der Förderprogramme.
Anlagen:
Anlage 1: Fördergebiet 1
Anlage 2: Fördergebiet 2
Anlage 3: Fördergebiet 3
Anlage 4: Fördergebiet 4
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Anlagen: | ||||
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1 | Anlagen_Fördergebiete (1664 KB) |