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Vorlage - VII/STR/65/0282/20  

Betreff: 2. Änderungsatzung der Satzung der Stadt Zeitz über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Baugesetzbuch im Altstadtgebiet
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtsanierung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
28.10.2020 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen     
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
05.11.2020 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.11.2020 
18. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage_Erhaltungsgebiet Altstadt

 

Der Stadtrat beschließt die 2. Änderungssatzung vom 12.11.2020 der Satzung der Stadt Zeitz über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart gemäß § 172 Baugesetzbuch im Altstadtgebiet vom 29.08.2001.

 

 


Gesetzliche Grundlage:

§§ 172 ff. BauGB

§ 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes

Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz –

KVG LSA) vom 17.06.2014

 

bereits gefasste Beschlüsse:

III/0288/2112/00

III/0323/1503/01

III/0419/0208/01

III/0560/2103/02

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

Die Erhaltungssatzung im Altstadtgebiet bildet bislang die rechtliche Grundlage zur Beantragung von Fördermitteln im Städtebauförderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“, wo für die Sanierung denkgeschützter Objekte und Anlagen Fördermittel bis zu 80 Prozent durch Bund und Land bereitgestellt werden und lediglich die verbleibenden 20 Prozent durch die Stadt zu tragen sind.

 

Nachdem bereits die Förderung durch Bund und Land im Programm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ ausgelaufen ist, werden im Rahmen der Neustrukturierung der Städtebauförderung u. a. auch die Städtebauförderungsprogramme „Städtebaulicher Denkmalschutz“, „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ und „Stadtumbau/Aufwertung“ geschlossen. An deren Stelle tritt das neue Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“, welches ab dem Programmjahr 2020 im Altstadtgebiet zur Anwendung kommt. Auch in diesem können Fördermittel bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten beantragt werden, wenn die Stadt den verbleibenden Eigenanteil trägt. Voraussetzung für eine erhöhte Förderquote ist das Bestehen einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

 

Durch die Beendigung der oben genannten Städtebauförderungsprogramme besteht derzeit für ein Teilgebiet des Fördergebietes F3 der Stadt Zeitz ab dem Programmjahr 2021 keine Möglichkeit zur Beantragung neuer Städtebaufördermittel für Sanierungsmaßnahmen. Mit der zu beschließenden Änderung der Erhaltungssatzung durch Gebietserweiterung bleibt die Möglichkeit der Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Bereichen mit besonders hohem Sanierungsbedarf weiterhin bestehen und die erhöhte Förderquote mit geringerem Eigenanteil der Stadt wird auf diese Bereiche ausgeweitet. Die neue räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung ist dem beigefügten Lageplan (Anlage) zu entnehmen, welcher auch Bestandteil der geänderten Erhaltungssatzung ist.

 

Aufgrund von § 8 Kommunalverfassungsgesetzt des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17.06.2014 und § 172 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung beschließt die Stadt Zeitz daher die 2. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Zeitz über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 BauGB im Altstadtgebiet vom 29.08.2001 wie folgt:

 

Artikel I

 

Titel der Satzung

 

Der bisherige Titel der Satzung wird durch folgenden ersetzt:

 

Satzung der Stadt Zeitz über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart

nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch im Altstadtgebiet

 

- Erhaltungssatzung Altstadt -

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die bisherige Erläuterung der Gebietsgrenzen wird durch folgendes ersetzt:

 

Das Gebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile der im Lageplan „Erhaltungsgebiet Altstadt nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“ vom 28.09.2020 abgegrenzten Fläche und erhält die Bezeichnung „Erhaltungsgebiet Altstadt nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“. Der Lageplan im Maßstab 1:4000 ist als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2 – Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände

 

Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen der Abbruch, die Änderung sowie die Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung durch die Stadt Zeitz.

 

 

Artikel II

 

Die 2. Änderungssatzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 


1. Finanzelle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

 


Anlage:

Lageplan „Erhaltungsgebiet Altstadt nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_Erhaltungsgebiet Altstadt (461 KB)