Inhalt

Vorlage - VII/STR/20/0288/20  

Betreff: Ergänzung zum Beschluss vom 27.10.2016
Verlängerung der Übergangsregelung zur Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeister
SG Haushalts- und Rechnungswesen
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
03.11.2020 
Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.11.2020 
18. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der Stadtrat beschließt, die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 gewährte Verlängerung der Übergangsregelung zur Umsetzung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) bis zum 31.12.2022 in Anspruch zu nehmen.


gesetzliche Grundlagen:

Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020

§ 27 Abs. 22a UStG

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Stadtratsbeschluss IV/STR/OB/0416/16 vom 27.10.2016

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

 

Begründung:

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde ein neuer § 2 b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der die Besteuerung der Leistungen und Umsätze der juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach dem 31.12.2016 regelt.

 

Auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses hat die Stadt Zeitz in Anwendung der Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass sie das bisherige Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.

 

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 wurde zu § 27 der Absatz 22a eingefügt, der eine Verlängerung dieser Übergangsregelung für alle Leistungen bis 31.12.2022 ermöglicht.

Eine neue Optionserklärung bzw. eine Verlängerung der bestehenden Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt ist nicht erforderlich.

 

Die erweiterte Übergangsregelung soll auch von der Stadt Zeitz weiter genutzt werden, um die umfangreichen Vorarbeiten weiterzuführen sowie die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Umsetzung des § 2 b UStG unter Beteiligung aller Bereiche der Verwaltung zu schaffen.