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Vorlage - VII/STR/32/0362/21  

Betreff: Berufung Ortswehrleiter / Stadtwehrleiter
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Ordnungswesen
SG Brand- und Katastrophenschutz
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
11.03.2021 
19. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der Stadtrat beschließt, die Berufung von

 

1. Herrn Kristian Holitschke als Wehrleiter der Ortswehr Aue - Aylsdorf der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren beginnend zum 13.03.2021

 

2. Herrn Manuel Jacobi als Wehrleiter der Ortswehr Nonnewitz der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren beginnend zum 13.03.2021

 

3.  Herrn Christian Großmann in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren und die Übertragung der Funktion „Stellvertretender Wehrleiter der Ortswehr Aue - Aylsdorf der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz“ befristet für die Dauer von 2 Jahren jeweils beginnend zum 13.03.2021.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 15 Abs. 3 BrSchG LSA, Feuerwehrsatzung, LVO-FF, Fw DV 2

bereits gefasste Beschlüsse:

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

Gemäß § 15 Abs. 3 BrSchG LSA werden Wehrleiter und ihre Stellvertreter durch den Träger des Brandschutzes für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Berufungszeitraum der bisherigen Wehrleitung der Ortswehr Aue - Aylsdorf und des Ortswehrleiters Nonnewitz läuft ab, so dass neu zu berufen ist.

 

Wehrleiter und deren Stellvertreter werden von den Mitgliedern im Einsatzdienst der jeweiligen Ortswehr zur Berufung vorgeschlagen. Die Ausübung des Vorschlagsrechts erfolgt durch Wahl. Im Ergebnis der Wahlen werden die im Beschlusstext genannten Kameraden zur Berufung vorgeschlagen.

 

Die Wahrnehmung der damit verbundenen Funktionen (Ortswehrleiter/Stellv. Ortswehrleiter) ist an bestimmte Ausbildungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gebunden. Gemäß Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) ist für die Ausübung der Funktion des Stellvertretenden Ortswehrleiters einerseits die Ausbildung zum Gruppenführer sowie andererseits der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs „Leiter einer Feuerwehr“ erforderlich. Kamerad Großmann muss sowohl die Ausbildung zum Gruppenführer als auch den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ noch absolvieren. Die LVO-FF sieht in Verbindung mit der Feuerwehr – Dienstvorschrift 2 (Fw-DV 2) für diesen Fall vor, dass die Wahrnehmung einer Funktion ohne erfolgreichen Abschluss der hierfür erforderlichen Ausbildung zunächst auf 2 Jahre begrenzt werden soll, in denen die erforderliche Ausbildung zu erwerben ist. Im Ergebnis dessen wird Kamerad Großmann, wie im BrSchG LSA vorgesehen, für 6 Jahre in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen, die Funktion als Stellvertretenden Ortswehrleiters wird ihm jedoch zunächst befristet für 2 Jahre übertragen.

 

Der Kreisbrandmeister wurde angehört und hat keine Einwände gegen die Berufungen.

 


1. Finanzelle Auswirkungen

X Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

X Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

X Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

X Ja    Nein   nicht einschlägig