Vorlage - VII/STR/BM/0377/21
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt,
die nachfolgende 2. Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte.
Gesetzliche Grundlage: | § 56 a KVG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 19.03.2021
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bereits gefasste Beschlüsse: | 12.09.2019, VII/STR/BM/0024/19 12.03.2021 VII/STR/32/0346/21- |
aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Bereits mit Beschluss vom 12.03.2021 hat der Stadtrat der Stadt Zeitz der Änderung der Geschäftsordnung aufgrund der Einführung des § 56a KVG LSA vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712, 713) zugestimmt und damit die Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen im Wege von Videokonferenzen zugestimmt.
Nunmehr hat der Gesetzgeber den § 56 a KVG LSA nochmals nachgeschärft und lässt nun auch sog. Hybridsitzungen zu, bei denen neben der Anwesenheit im Sitzungsraum, auch die Anwesenheit in einer parallel zugeschalteten Videokonferenz möglich ist. In dem Sinne, ist der erst am 12.03.2021 in die Geschäftsordnung aufgenommene § 20a nochmals angepasst worden.
Die Feststellung einer solchen außergewöhnlichen Notsituation obliegt der Kommunalaufsichtsbehörde bzw. im Falle einer landesweiten pandemischen Lage dem Landtag.
Hierzu bedarf es näherer Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Vertretung.
Es wird daher empfohlen, die Geschäftsordnung entsprechend der in der Anlage beigefügten Synopse zu ändern.
Anlagen:
2. Änderung der Geschäftsordnung
Synopse
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Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
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1 | 2. Änderung GO (156 KB) | ||
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2 | Synopse 2. Änderung GO (168 KB) |