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Vorlage - VII/STR/65/0386/21  

Betreff: Aufstellungsbeschluss für die Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB Nr. 88 „Sondergebiet Nahversorgungszentrum Käthe-Niederkirchner-Straße 55 in Zeitz“
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
02.06.2021 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.06.2021 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.06.2021 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 - Übersichtskarte
Anlage 2 - Geltungsbereichskarte 2021-03-04
Anlage 3 - Antrag Vorhabenträger
Anlage 4 - Entwurf V&E-Plan
Anlage 5 - Entwurf B-Plan 88

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  • Für die in der Anlage dargestellten Flächen an der Geußnitzer Straße in der Gemarkung Zeitz, Flur 8, Flurstücke 161 und 606 wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 88 „Sondergebiet Nahversorgungszentrum Käthe-Niederkirchner-Straße 55 in Zeitz“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Büro.

 

  • Es wird folgendes Planziel angestrebt: Schaffung von Baurecht für die Erweiterung des Lidl-Marktes an der Geußnitzer Straße Ecke Käthe-Niederkirchner-Straße und die Errichtung eines Verkaufspavillons für Backwaren mit einer Verkaufsfläche von 60 m² sowie die langfristige Sicherung des Standortes mit all seinen Erweiterungen und einer maximal zulässigen Bruttogeschossfläche (BGF) von 2.350 m². Der Markt ist wichtiger Bestandteil der lokalen Nahversorgung, die Standortbindung ist demnach auch im Sinne der Stadt Zeitz.

 

  • Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll für den Bebauungsplan wie folgt durchgeführt werden:

Bekanntmachung, dass während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung jedermann Einsicht in den Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung nehmen sowie Anregungen und Hinweise schriftlich äußern oder während der Dienststunden zur Niederschrift geben kann.

 

  • Die Behördenbeteiligung soll nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

  • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 88 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung erstellt.

Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3  BauGB entsprechend.

 

  • Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortüblich bekanntzumachen.

 

 

 


Gesetzliche Grundlage:         §§ 1, 8, 9, 12 und 13a Baugesetzbuch (BauGB)

§  45 (2) Kommunalverfassungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014

 

 

Bereits gefasste Beschlüsse: -

 

aufzuhebende Beschlüsse:  -

 

 

Begründung:

 

 

Seitens des Antragsstellers wurde mit Schreiben vom 08.07.2020 der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt.

Ziel ist die Schaffung von Baurecht für die Erweiterung des Lidl-Marktes an der Geußnitzer Straße Ecke Käthe-Niederkirchner-Straße und die Errichtung eines Verkaufspavillons für Backwaren mit einer Verkaufsfläche von 60 m² sowie die langfristige Sicherung des Standortes mit all seinen Erweiterungen.

Die Erschließung erfolgt weiterhin über die angrenzenden öffentlich gewidmeten Straßen (Geußnitzer Straße und Käthe-Niederkirchner-Straße).

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz ist dieser Bereich als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das Vorhaben ist großflächig gemäß § 11 (3) Baunutzungsverordnung (BauNVO) und kann somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

 

Die Voraussetzungen für die Erstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung sind gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) gegeben:

„(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

  1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
  2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.“ (§ 13 a, Abs. 1 BauGB)

 

Da der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Fläche von 7.047 m² aufweist und weitere Bebauungspläne angrenzend nicht vorhanden und auch nicht in Aufstellung sind, werden diese Kriterien erfüllt.

 

Die Geschossfläche wird maximal 2.350 m² betragen und die zulässige Grundfläche (Summe aller versiegelten, d.h. befestigten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes) kann bei einer Grundflächenzahl von 0,8 maximal 5.640 m² betragen.

 

Für den Lidl-Markt ist eine Verkaufsraumfläche von max. 1350 m² und ein Bäckerpavillon von max. 60 m² vorgesehen.

 

Ziel des Bebauungsplanes Nr. 88 ist die Sicherung der Nutzung auf vorgenutzten Flächen.

 

Der Erhalt der Einzelhandelseinrichtung ist Teil des vom Stadtrat beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes, welches feststellt, dass an diesem Ort die zentralen Funktionen (Einzelhandel, ärztliche Versorgung, Grundschule etc.) im Sinne eines Stadtteilzentrums zu erhalten sind. (S. 127, Integriertes Stadtentwicklungskonzept 2035).

 

Die Kosten der Planerarbeitung und der Erschließung / Erschließungsanpassung, wie auch die möglicherweise erforderlichen Gutachten: Verträglichkeitsanalyse, Umwelt – und Schallschutzgutachten und die ggf. erforderliche Beseitigung von vorhandenen leerstehenden Gebäuden sowie von Bodenverunreinigungen (Altlasten) werden vom Investor getragen.

Zu diesem Zweck wird ein Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Zeitz abgeschlossen.

 

 

Folglich sind mit der Umsetzung des Beschlusses keine finanziellen Belastungen der Stadt Zeitz verbunden.

 

 


1. Finanzelle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

 

 


Anlagen:

 

  • 1 - Übersichtskarte
  • 2 - Geltungsbereichskarte
  • 3 - Antrag des Vorhabenträgers
  • 4 - Entwurf V & E - Plan
  • 5 - Entwurf B-Plan 88

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Übersichtskarte (2990 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 - Geltungsbereichskarte 2021-03-04 (664 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 - Antrag Vorhabenträger (203 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 - Entwurf V&E-Plan (640 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 5 - Entwurf B-Plan 88 (2188 KB)