Vorlage - VII/STR/40/0468/21
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Der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss beschließt die außerplanmäßigen Ausgaben zur Beschaffung von Kohlendioxid-Messgeräten (CO2-Ampeln) für alle Schulen und Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz in Höhe von insgesamt 127.000 € wie folgt:
Grundschulen: Investitions-Nr. 2111021003 mit Auszahlungskonto 21110.783200
in Höhe von 55.000 €,
Sekundarschulen: Investitions-Nr. 2161021003 mit Auszahlungskonto 21610.783200
in Höhe von 30.000 €
und
Kindertageseinrichtungen: Investitions-Nr. 3651021003 mit Auszahlungskonto 36510.783200 in Höhe von 42.000 €.
Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt der 100 %igen Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt.
Gesetzliche Grundlage: | § 105 KVG LSA § 23 Hauptsatzung Stadt Zeitz |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Um den Schutz vor einer Corona-Infektion für Schülerinnen und Schüler sowie für das Lehrpersonal zu erhöhen, hat das Land Sachsen-Anhalt im Juli 2021 entschieden, die Beschaffung von sogenannten CO2-Ampeln zu fördern.
Die Messgeräte sollen für eine kontinuierliche und geregelte Belüftung der Räumlichkeiten sorgen und zu einem gesunden Raumklima beitragen, um die Durchführung des Präsenzunterrichtes unter Pandemiebedingungen entsprechend sichern zu können.
Das Ministerium für Bildung LSA hat beschlossen, dass die Beschaffung seitens der zuständigen Schulträger erfolgen solle. Um den Vergabeprozess zu beschleunigen, wurde mit der Förderbekanntmachung vom 9. August 2021 ein vorzeitiger Maßnahmebeginn gem. VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO LSA erteilt.
Für eine hundertprozentige Förderung darf der Höchstbetrag von maximal 300,00 € je Gerät nicht überschritten werden. Zuzüglich steht jeder Schule pauschal ein Betrag von 500,00 € für den Versand und die Erstinstallation zur Verfügung.
Für die Beschaffung und Installation wurden einmalig für das Haushaltsjahr 2021 außerplanmäßig Gelder des Landes zur Verfügung gestellt.
Diese Haushaltsmittel sind nicht in das Folgejahr übertragbar, sodass eine Durchführung mittels Antragsstellung sowie einer Verwendungsnachweisprüfung im Jahr 2021 erfolgen und der Vorgang zur Beschaffung im Haushaltsjahr 2021 abgeschlossen werden muss. Daraus ergibt sich die Dringlichkeit der vorliegenden Beschlussfassung.
Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen erfolgt die Beschlussfassung vorsorglich in Erwartung einer analogen Regelung durch das Sozialministerium LSA.
Anlagen: keine