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Vorlage - VII/STR/BM/0516/21  

Betreff: Wahl des 2. allgemeinen Vertreters des Oberbürgermeisters für den Verhinderungsfall
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
Bürgermeister
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
16.12.2021 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

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Der Stadtrat der Stadt Zeitz wählt mit sofortiger Wirkung

 

Herrn/ Frau …

 

zum zweiten allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters für den Verhinderungsfall…

 

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Gesetzliche Grundlage:

§ 67 Asb. 3 KVG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

IV/STR/10/1694/09

aufzuhebende Beschlüsse:

 

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 23.02.2009 wurde Herr Theo Immisch zum 2. allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters im Verhinderungsfall gewählt. Herr Immisch tritt zum 01.01.2022 seinen verdienten Ruhestand an.

 

Für den Fall der Verhinderung des Oberbürgermeisters und der gleichzeitigen Verhinderung der Brgermeisterin, Frau Weber (1. allg. Vertreter des Oberbürgermeisters) sollte wieder ein 2. Vertreter bestimmt werden.

 

Nach § 67 Abs. 3 KVG LSA kann die Vertretung aus dem Kreis der Beschäftigten einen weiteren Vertreter des Oberbürgermeisters für den Verhinderungsfall wählen.

 

Es ist eine Wahl durchzuführen. Es gilt § 15 der Geschäftsordnung:

 

§ 15 Wahlen

(1) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Wahlen dürfen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren nicht stattfinden.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates mehrere Stimmenzähler bestimmt.

(3) Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.

(4) Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel

a) nicht als amtlich erkennbar ist,

b) leer ist,

c) den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

d) einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(5) Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Mitglieder des Stadtrates zu erfolgen.

(6) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

(7) Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.

 

 

 

 

 

 

 

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1. Finanzelle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

 

 

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Anlagen: