Vorlage - VII/STR/65/0518/21
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt:
Für das Flurstück 104/1 der Flur 21 der Gemarkung Zeitz und den in der Anlage 2 dargestellten Bereich, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 93 – Sanierung Wohnhaus mit neuem Anbau und Errichtung Carport – Kurt-Eisner-Straße 34 – der Stadt Zeitz aufgestellt.
Anlage 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
Schaffung von Baurecht zur Sanierung und Umbau eines leerstehenden Einfamilienhauses zur Schaffung von Wohnraum für den Antragsteller sowie zur Errichtung eines Carports.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 93 erfolgt als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Es wird kein Umweltbericht erstellt.
Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1 BauGB § 13 b BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Mit Schreiben vom 05.11.2021 wurde durch den Vorhabenträger der Antrag auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zwecks Sanierung und Umbau eines leerstehenden Einfamilienhauses und Errichtung eines Carports in der Kurt-Eisner-Straße in Rasberg gestellt.
Das betreffende Grundstück ist im Außenbereich gelegen und im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz als Grünfläche (private Gärten) ausgewiesen.
Der aufzustellende vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht somit nicht den Zielen des Flächennutzungsplanes.
Durch das wieder eingeführte Verfahren des § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) ist es zeitlich befristet möglich, genau für diesen Fall verhältnismäßig unkompliziert Baurecht zu schaffen. Es können Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einbezogen werden, wenn die Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr als 10.000 m² beträgt.
Die Baurechtschaffung für das Vorhaben soll über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen.
Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Planungsbüro.
Sollte sich im Verlauf der Planbearbeitung herausstellen, dass durch erforderliche Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches (für die Erschließung) eine Erweiterung des Geltungsbereiches notwendig wird, erfolgt dieses.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. Es können Anregungen und Hinweise schriftlich, per E-Mail oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben werden.
Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden soll nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Geltungsbereichskarte
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 Übersichtsplan (3028 KB) | |||
2 | Anlage 2 Geltungsbereich (278 KB) |