Vorlage - VII/STR/65/0519/21
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt:
Für die Flurstücke 182 teilweise, 358/10, 20/5 teilweise, 282/38 und 181 der Flur 2 der Gemarkung Würchwitz und den in der Anlage 2 dargestellten Bereich, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 92 – Eigenheimbau an der Johann-Christian-Schubart-Straße im Ortsteil Würchwitz – der Stadt Zeitz aufgestellt.
Anlage 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines barrierefreien Einfamilienhauses mit Garage.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 92 erfolgt als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Es wird kein Umweltbericht erstellt.
Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1 BauGB § 13 b BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Mit Schreiben vom 30.09.2021 wurde durch den Vorhabenträger der Antrag auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zwecks Errichtung eines barrierefreien Eigenheims mit Garage in der Johann-Christian-Schubart-Straße im Ortsteil Würchwitz gestellt.
Das betreffende Grundstück ist im Außenbereich gelegen und im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz als Grünfläche ausgewiesen.
Der aufzustellende vorhabenbezogene Bebauungsplan entspricht somit nicht den Zielen des Flächennutzungsplanes.
Durch das wieder eingeführte Verfahren des § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) ist es zeitlich befristet möglich, genau für diesen Fall verhältnismäßig unkompliziert Baurecht zu schaffen. Es können Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einbezogen werden, wenn die Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr als 10.000 m² beträgt.
Die Baurechtschaffung für den Eigenheimbau soll über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgten.
Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Planungsbüro.
Sollte sich im Verlauf der Planbearbeitung herausstellen, dass durch erforderliche Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches (für die Erschließung) eine Erweiterung des Geltungsbereiches notwendig wird, erfolgt dieses.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. Es können Anregungen und Hinweise schriftlich, per E-Mail oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben werden.
Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden soll nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Geltungsbereichskarte
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 Übersichtsplan (2378 KB) | |||
2 | Anlage 2 Geltungsbereich (223 KB) |