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Vorlage - VII/STR/BM/0563/22  

Betreff: Beteiligung an einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Land Sachsen-Anhalt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeister
Bereich Rechtsangelegenheiten
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
15.03.2022 
Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
17.03.2022 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
07.04.2022 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beauftragt den Oberbürgermeister,

 

gegenüber dem Städte- und Gemeindebund Sachsen- Anhalt zu erklären, dass sich die Stadt Zeitz an einer Kommunalverfassungsbeschwerde (Musterverfahren der Städte Merseburg, Haldensleben und Sangerhausen) wegen der Verletzung des Konnexitätsprinzips durch das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 vom 12.05.2021 beteiligt, mindestens jedoch die Stadt Zeitz auf die Warteliste weiterer Kommunen, die sich an dem Verfahren beteiligen wollen, aufzunehmen.


Gesetzliche Grundlage:

Art. 75 Ziff. 7 i. V. m. Art. 87, 88 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

aufzuhebende Beschlüsse:

 

 

Begründung:

Zuständig für die Durchführung des Zensus im Jahr 2022 ist das statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Die Stadt Zeitz wurde neben anderen Kommunen gem. § 3 Abs. 1 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 (ZensAG 2022 LSA) zur Einrichtung und zum Betrieb einer örtlichen Erhebungsstelle verpflichtet.

 

Sie ist verpflichtet ca. 8.500 Datensätze in der Stadt Zeitz, der Gemeinde Elsteraue, der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer-Forst und Teilen der Verbandsgemeinde Wethautal zu bearbeiten. Die Erhebungsstellen waren bis zum 31.10.2021 einzurichten und sind bis längstens 31. August 2023 zu betreiben. Der Umfang der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen ergibt sich aus § 6 ZensAG 2022 LSA.

 

In § 12 Abs. 1 ZensAG 2022 LSA ist der finanzielle Ausgleich für die durch den Betrieb der Erhebungsstellen entstehenden Kosten geregelt. Die dort festgelegten 10,3 Mio € für alle 38 Erhebungsstellen sind willkürlich festgelegt. Damit ist das Land Sachsen-Anhalt seiner Pflicht zur Darlegung und Begründung der finanziellen Ausgleichszahlung nicht nachgekommen, so wie es der Städte und Gemeindebund LSA in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf gefordert hat.

Die Differenz geht zu Lasten der kommunalen Haushalte. Allein der Verstoß gegen das gesetzliche Willkürverbot führt zur Nichtigkeit der Regelung in § 12 Abs. 1 Zensus AG 2022 LSA.

 

Der Stadt Zeitz werden für die Erfüllung der staatlichen Aufgabe durch das Land Sachsen-Anhalt ca. 189.000 € erstattet. Die kalkulierten Kosten betragen 361.000 €, so dass mit einer finanziellen Unterdeckung von min. 172.000 € zu rechnen ist.

 

Eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 12 Abs. 1 ZensAG 2022 LSA hat nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes LSA Aussicht auf Erfolg. Es erscheint sehr wahrscheinlich, dass der gesetzlich festgelegte Mehrbelastungsausgleich nicht angemessen ist im Sinne von Artikel 87 Abs. 3 Verf LSA. Diese ist nach § 48 Abs. 3 LverfGG binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des betroffenen Gesetzes beim Landesverfassungsgericht einzureichen, d. h. bis spätestens 13.05.2022.

 

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) als Interessenvertreter der Gemeinden erklärte sich zur rechtlichen und finanziellen Unterstützung einer möglichen Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Unterfinanzierung der staatlichen Aufgabe Zensus 2022 bereit. Da jedoch allein die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände und nicht der Verband klagebefugt sind, müssen sich Städte finden, die einer entsprechenden Klage vorstehen.

Mit Schreiben vom 20.12.2021 wurden die 38 Städte und Gemeinden mit Erhebungsstellen zur Durchführung des Zensus durch den Städte- und Gemeindebund LSA informiert, dass sich die Städte Haldensleben, Merseburg und Sangerhausen an der Kommunalverfassungsbeschwerde beteiligen. Der Eigenanteil für die beteiligten Städte wurde auf 1.00,00 € (netto) festgelegt. Aktuell besteht eine Warteliste weiterer Städte, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

 

Aufgrund der erheblichen Unterdeckung der Finanzierung wird vorgeschlagen, dass die Stadt Zeitz sich auch an dem Verfahren beteiligt, bzw. mindestens gegenüber dem SGSA erklärt, auf die Warteliste aufgenommen zu werden.


 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:      11142

Sachkonto:  543116

Bemerkung:

laut Aussage SGSA ist mit einer Beteiligung an den Kosten i. H. v. max. 1.000€ Netto zu rechnen

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlagen: